Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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8. 9. 
Die Flösser sind bei einem Thaler Strafe verpflichtet, die von ihnen ge- 
lösten Zollzettel an die deshalb errichteten und öffentlich bekannt gemachten Kontrole- 
Stellen abzugeben, solche auch auf Erfordern den Wasserzoll= und Polizei-Beamten 
vorzuzeigen. 
S. 10. 
Zur Untersuchung der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit der Flosse sind nicht 
nur die Polizei-Offizianten, sondern auch die Abgabeberechtigten selbst oder deren 
Stellvertreter berechtigt. 
§. 11. 
Die Mühlenbesitzer, welche Schleußen haben, sind verbunden, sämmtliche Flosse, 
welche bei dem Oeffnen der Schleuße vorliegen, oder von da aus übersehen werden 
können, ohne Unterbrechung durchzulassen und die Schleuße bei gehöriger Beeilung 
der Flosse so lange offen zu halten, bis das zuletzt gehende Floß die Mündung 
des Mühlgrabens erreicht hat. 
Sollten indeß bei geringem Wasserstande die Flosse in einer Viertelstunde, 
von dem Durchgange des letzten Flosses durch die Schleuße an gerechnet, bis zur 
Mündung des Mühlbaches nicht gelangt seyn, so ist der betreffende Müller befugt, 
die Schleuße zuzusetzen und es hängt dann von den zurückgebliebenen Flössern ab, 
wegen des Wiederöffnens der Schleuße mit dem Müller sich zu vereinigen, oder die 
Ankunft anderer, das Oeffnen der Schleuße erfordernder Flosse abzuwarten. Letzteren 
Falles ist außer den im §. 7 bemerkten Abgaben etwas Weiteres an den Mühlen- 
besitzer nicht zu entrichten und dieser übrigens auch verpflichtet, die Schleuße für 
das wartende Floß nach Verlauf von zwölf Stunden zu öffnen, wenn nicht früher 
bereits andere Flosse angekommen seyn sollten. 
Insofern und insoweit in dieser Beziehung zwischen den Betheiligten durch 
Vertrag etwas Anderes vereinbart ist, behält es hierbei zunächst sein Bewenden. 
§. 12. 
Sowohl die oben im §. 6 genannten Wasserzoll-Einnahmen, als auch die 
öffentlich bekannt gemachten Wasserzoll-Kontrole-Stellen sind berechtigt, die in den 
§.8. 8 und 9 bestimmten Geldstrafen wegen Defraudation der fiskalischen Wasser- 
zölle oder wegen Kontravention gegen die fiskalischen Kontrole-Vorschriften den 
Zahlungspflichtigen anzufordern und von denselben zu erheben. 
Dagegen steht diese Berechtigung hinsichtlich der Geldstrafen, welche in den §.S. 
1, 2, 3, 4 und 5 geordnet sind, den betreffenden Orts-Polizeibehörden zu.
	        
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