Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenath.
Nummer 7. Weimar. 26. April 1865.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
. N.
verordnen nachträglich zu dem Gesetze über die Zuständigkeit der Gerichte und den
Instanzen -Zug in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 15. März 1850 mit Zu-
stimmung des getreuen Landtages, was folgt:
Wenn in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Zuständigkeit mehrer Gerichte
streitig ist und dieser Streit im georrneten Instanzen-Zuge nicht erledigt
werden kann, so ist die Zuständigkeit auf Anrufen einer Partei von dem den
mehren Gerichten zunächst gemeinsamen höheren Gerichte endgültig festzustellen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un-
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 30. März 1865.
Carl Alerander.
von Watzdorf. von Wintzingerode.
Nachtrag
zu dem Gesetze über die Zuständigkeit der Gerichte und
den Instanzen-Zug in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
vom 15. März 1850, die Entscheidung von Streitig-
keiten über die Gerichtszuständigkeit betreffend.
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