Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthun 
Sachsen-Weimar-Eisenath. 
Nummer 7. Weimar. 26. April 1865. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
. N. 
verordnen nachträglich zu dem Gesetze über die Zuständigkeit der Gerichte und den 
Instanzen -Zug in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 15. März 1850 mit Zu- 
stimmung des getreuen Landtages, was folgt: 
Wenn in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Zuständigkeit mehrer Gerichte 
streitig ist und dieser Streit im georrneten Instanzen-Zuge nicht erledigt 
werden kann, so ist die Zuständigkeit auf Anrufen einer Partei von dem den 
mehren Gerichten zunächst gemeinsamen höheren Gerichte endgültig festzustellen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 30. März 1865. 
Carl Alerander. 
von Watzdorf. von Wintzingerode. 
Nachtrag 
zu dem Gesetze über die Zuständigkeit der Gerichte und 
den Instanzen-Zug in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 
vom 15. März 1850, die Entscheidung von Streitig- 
keiten über die Gerichtszuständigkeit betreffend. 
  
  
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