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Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
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Nachdem die Verhältnisse, welche zu der Bestimmung im §. 2, III des Ge-
setzes über die Pensionirung der Witwen und Waisen verstorbener Staatsdiener
vom 6. April 1821 seinerzeit Anlaß gegeben, immittelst im Laufe der Zeit in
manichfacher Beziehung sich verändert haben, verordnen Wir mit verfassungsmäßiger
Zustimmung des getreuen Landtages, wie folgt:
Einziger Paragraph:
Die Bestimmung im §. 2, III des Gesetzes über die Pensionirung
der Witwen und Waisen verstorbener Staatsdiener vom 6. April 1821,
nach welcher das Personal der Gesammt-Akademie zu Jena, wenn es auch
eine Besoldung aus Großherzoglicher Kammer= oder Landschafts-Kasse be-
zieht, gleichwohl keine dieser Besoldung entsprechende Pension aus der Groß-
herzoglichen Staatskasse für seine Witwen und Waisen nach Maßgabe des
eben angezogenen Gesetzes erwirbt, sobald es an dem akademischen Witwen-
Fiskus Theil nimmt, ist aufgehoben.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un-
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 7. April 1865.
Carl Alerander.
von Watzdorf. von Wintzingerode.
Nachtrag
zu dem Gesetze über Pensionirung der
Witwen und Waisen verstorbener Staats-
diener vom 6. April 1821, das Personal
der Universität Jena betreffend.