Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
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Nachdem die Verhältnisse, welche zu der Bestimmung im §. 2, III des Ge- 
setzes über die Pensionirung der Witwen und Waisen verstorbener Staatsdiener 
vom 6. April 1821 seinerzeit Anlaß gegeben, immittelst im Laufe der Zeit in 
manichfacher Beziehung sich verändert haben, verordnen Wir mit verfassungsmäßiger 
Zustimmung des getreuen Landtages, wie folgt: 
Einziger Paragraph: 
Die Bestimmung im §. 2, III des Gesetzes über die Pensionirung 
der Witwen und Waisen verstorbener Staatsdiener vom 6. April 1821, 
nach welcher das Personal der Gesammt-Akademie zu Jena, wenn es auch 
eine Besoldung aus Großherzoglicher Kammer= oder Landschafts-Kasse be- 
zieht, gleichwohl keine dieser Besoldung entsprechende Pension aus der Groß- 
herzoglichen Staatskasse für seine Witwen und Waisen nach Maßgabe des 
eben angezogenen Gesetzes erwirbt, sobald es an dem akademischen Witwen- 
Fiskus Theil nimmt, ist aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 7. April 1865. 
Carl Alerander. 
von Watzdorf. von Wintzingerode. 
Nachtrag 
zu dem Gesetze über Pensionirung der 
Witwen und Waisen verstorbener Staats- 
diener vom 6. April 1821, das Personal 
der Universität Jena betreffend.
	        
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