116 5 59. Reichsgesetzgebung und Landesgesetzgebung.
gehen; eine wissenschaftliche oder logische Interpretation aber ist niemals
mit dem Befehl, sie zu befolgen, verbunden, kann also, selbst
wenn sie in der Form des Gesetzes oder der Verordnung erfolgt, nicht
die materielle Gesetzeskraft haben !).
b) Landesgesetze, welche die mit einem Reichsgesetz in Widerspruch
stehenden landesgesetzlichen Vorschriften aufheben, sind
unzulässig ?). Eine bereits aufgehobene Vorschrift kann nicht nochmals
aufgehoben werden; der landesherrliche Befehl, eine gewisse
Rechtsvorschrift zu befolgen, wird kraftlos, sobald der souveräne Befehl
des Reiches, eine andere Rechtsvorschrift zu befolgen, in Wirkung
getreten ist; mithin kann der landesherrliche Befehl auch nicht mehr
zurückgenommen werden. Wenn das Landesgesetz sich darauf beschränkt,
im allgemeinen die landesrechtlichen, mit einem Reichsgesetz
in Widerspruch stehenden Bestimmungen für aufgehoben zu
erklären, so spricht es etwas aus, was sich von selbst versteht, und
ist unschädlich. Wenn aber das Landesgesetz die durch das Reichsgesetz
in Wegfall gekommenen landesrechtlichen Vorschriften speziell
und in der Tendenz, sie vollzählig aufzuführen, angibt, so ist die
Möglichkeit geboten, daß das Landesgesetz hierbei gewisse Rechtsvorschriften
übersieht oder die Tragweite der reichsgesetzlichen Anordnungen
verkennt. Die in einem solchen Gesetze nicht aufgeführten,
mit dem Reichsgesetze aber tatsächlich dennoch im Widerspruch
stehenden landesgesetzlichen Vorschriften sind aber ebenso beseitigt,
wie die ausdrücklich erwähnten. Der Einzelstaat kann die Wirkungen
des Reichsgesetzes nicht indirekt abschwächen, indem er diese Wirkungen
unvollständig aufzählt. Die landesgesetzliche Aufhebung bestimmter
Vorschriften des Landesrechtes, weil dieselben mit einem
Reichsgesetz im Widerspruch stehen, würde eine unzulässige Deklaration
eines Reichsgesetzes sein ?).
Nur wenn ein Reichsgesetz ausdrücklich die Einzelstaaten ermächtigt,
diejenigen landesrechtlichen Vorschriften im Wege der Gesetzgebung
oder im Wege der Verordnung zu bezeichnen, welche durch das Reichsgesetz
in Wegfall kommen, ist der Einzelstaat in der Lage, die Veränderungen,
welche das Reichsgesetz an dem bisherigen Rechtszustande
hervorbringt, partikularrechtlich zu fixieren.
Außerdem kann das Reichsgesetz die Veranlassung bieten, landesl)
Heinze S. 23 und im Gerichtssaal a. a. O0. S. 580. Renaud, Gutachten
über die Gesetzgebungsfrage, den Ausgleich zwischen dem deutschen Reichsrecht
und dem Oode civ. (Bad. Landrecht) betreffend, Heidelberg 1878, S.4; Binding
S. 283. Vgl. auch Eisele im Archiv für zivilist. Praxis Bd. 69, S. 303 ff. Die entgegengesetzte
Ansicht findet sich bei Riedel S. 42.
2) RiedelS. 82. Anderer Ansicht Leoni |, S. 169, 170.
3) HeinzeS. 28, 144 ff.;, Riedel S. 82, besonders Renaud in dem angeführten
Gutachten; Wach S. 195; Stooß, Das Verhältnis der zivilrechtl. Haftbarkeit
nach Art. 50 des schweizerischen Obligationenrechts zum kantonalen Strafrecht,
Basel 1886, S. 5 fg.