Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

116  5  59.  Reichsgesetzgebung  und  Landesgesetzgebung.

gehen;  eine  wissenschaftliche  oder  logische  Interpretation  aber  ist  niemals
  mit  dem  Befehl,  sie  zu  befolgen,  verbunden,  kann  also,  selbst
wenn  sie  in  der  Form  des  Gesetzes  oder  der  Verordnung  erfolgt,  nicht
die  materielle  Gesetzeskraft  haben  !).

b)  Landesgesetze,  welche  die  mit  einem  Reichsgesetz  in  Widerspruch
  stehenden  landesgesetzlichen  Vorschriften  aufheben,  sind
unzulässig  ?).  Eine  bereits  aufgehobene  Vorschrift  kann  nicht  nochmals
  aufgehoben  werden;  der  landesherrliche  Befehl,  eine  gewisse
Rechtsvorschrift  zu  befolgen,  wird  kraftlos,  sobald  der  souveräne  Befehl
  des  Reiches,  eine  andere  Rechtsvorschrift  zu  befolgen,  in  Wirkung
getreten  ist;  mithin  kann  der  landesherrliche  Befehl  auch  nicht  mehr
zurückgenommen  werden.  Wenn  das  Landesgesetz  sich  darauf  beschränkt,
  im  allgemeinen  die  landesrechtlichen,  mit  einem  Reichsgesetz
  in  Widerspruch  stehenden  Bestimmungen  für  aufgehoben  zu
erklären,  so  spricht  es  etwas  aus,  was  sich  von  selbst  versteht,  und
ist  unschädlich.  Wenn  aber  das  Landesgesetz  die  durch  das  Reichsgesetz
  in  Wegfall  gekommenen  landesrechtlichen  Vorschriften  speziell
und  in  der  Tendenz,  sie  vollzählig  aufzuführen,  angibt,  so  ist  die
Möglichkeit  geboten,  daß  das  Landesgesetz  hierbei  gewisse  Rechtsvorschriften
  übersieht  oder  die  Tragweite  der  reichsgesetzlichen  Anordnungen
  verkennt.  Die  in  einem  solchen  Gesetze  nicht  aufgeführten,
mit  dem  Reichsgesetze  aber  tatsächlich  dennoch  im  Widerspruch
stehenden  landesgesetzlichen  Vorschriften  sind  aber  ebenso  beseitigt,
wie  die  ausdrücklich  erwähnten.  Der  Einzelstaat  kann  die  Wirkungen
des  Reichsgesetzes  nicht  indirekt  abschwächen,  indem  er  diese  Wirkungen
  unvollständig  aufzählt.  Die  landesgesetzliche  Aufhebung  bestimmter
  Vorschriften  des  Landesrechtes,  weil  dieselben  mit  einem
Reichsgesetz  im  Widerspruch  stehen,  würde  eine  unzulässige  Deklaration
  eines  Reichsgesetzes  sein  ?).

Nur  wenn  ein  Reichsgesetz  ausdrücklich  die  Einzelstaaten  ermächtigt,
diejenigen  landesrechtlichen  Vorschriften  im  Wege  der  Gesetzgebung
oder  im  Wege  der  Verordnung  zu  bezeichnen,  welche  durch  das  Reichsgesetz
  in  Wegfall  kommen,  ist  der  Einzelstaat  in  der  Lage,  die  Veränderungen,
  welche  das  Reichsgesetz  an  dem  bisherigen  Rechtszustande
hervorbringt,  partikularrechtlich  zu  fixieren.

Außerdem  kann  das  Reichsgesetz  die  Veranlassung  bieten,  landesl)

  Heinze  S.  23  und  im  Gerichtssaal  a.  a.  O0.  S.  580.  Renaud,  Gutachten
über  die  Gesetzgebungsfrage,  den  Ausgleich  zwischen  dem  deutschen  Reichsrecht
und  dem  Oode  civ.  (Bad.  Landrecht)  betreffend,  Heidelberg  1878,  S.4;  Binding
S.  283.  Vgl.  auch  Eisele  im  Archiv  für  zivilist.  Praxis  Bd.  69,  S.  303  ff.  Die  entgegengesetzte
  Ansicht  findet  sich  bei  Riedel  S.  42.

2)  RiedelS.  82.  Anderer  Ansicht  Leoni  |,  S.  169,  170.

3)  HeinzeS.  28,  144  ff.;,  Riedel  S.  82,  besonders  Renaud  in  dem  angeführten
  Gutachten;  Wach  S.  195;  Stooß,  Das  Verhältnis  der  zivilrechtl.  Haftbarkeit
  nach  Art.  50  des  schweizerischen  Obligationenrechts  zum  kantonalen  Strafrecht,
Basel  1886,  S.  5  fg.