Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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geschlossen,  wenn  derselbe  unter  gemeinsamer  Pachtsumme  auf  Grundstücke  sich  mit
bezieht,  welche  zu  unmittelbarer  Ausübung  der  Gewerbeberechtigung  nicht  gehören.

Hinsichtlich  der  auf  Grund  dieses  Gesetzes  ohne  Entschädigung  wegfallenden
Verbietungs-,  Zwangs=  oder  Baun-Rechte  erlischt  ein  etwaiges  Pachtverhältniß
mit  dem  Wegfalle  des  fraglichen  Rechtes  ohne  Weiteres  und  ohne  Anspruch  des
Pachters  auf  Entschädigung,  falls  der  Pachter  nicht  innerhalb  der  vorstehend  bezeichneten
  vierwöchentlichen  Frist  erklärt,  die  Pachtung  unter  den  seitherigen  Bedingungen
auch  nach  Wegfall  jener  Rechte  fortsetzen  zu  wollen.

Sollten  jedoch  für  die  in  Folge  des  gegemwärtigen  Gesetzes  eintretenden  Fälle
bereits  Bestimmungen  in  den  bestehenden  Pachtverträgen  getroffen  seyn,  so  bewendet
es  bei  diefen.

8.  165.

Real-Gläubiger  oder  andere  der  im  8.  120  des  Ablösungsgesetzes  vom  18.  Mai
1848  genannten  dritten  Personen,  welche  bei  den  mit  den  aufgehobenen  Verbietungs-,
  Zwangs=  oder  Bann-Rechten  verbundenen  Gewerbeberechtigungen,  oder  bei  den
Grumstücken,  auf  welche  letztere  radicirt  sind,  betheiligt  sind,  sollen  bei  der  Verfügung
  über  das  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Gesetzes  für  das  Verbietungs-,
Zwangs=  oder  Bann-Recht  festzustellenden  Entschädigungs  Kapital  nach  denjenigen
Grundsätzen  berücksichtigt  werden,  welche  das  angezogene  Ablösungsgesetz  über  die
Wahrnehmung  der  Rechte  solcher  dritter  Personen  in  Bezug  auf  Ablösungs-Kapitale
vorschreibt.

Haften  auf  dem  weggefallenen  Verbietungs-,  Zwangs=  oder  Bann-Rechte,  oder
auf  dem  Grundstücke,  mit  welchem  ein  solches  Recht  verbunden  ist,  Real-Lasten  oder
Aklosungs-Renten  für  frühere  Real-Lasten,  oder  andere  Abentrichtungen,  so  sind  die
dießfallsigen  Berechtigten  befugt,  die  Aufhebung  jenes  Verhältuisses  und  die  Befriedigung
  aus  den  für  den  Wegfall  der  Verbietungsrechte  ermittelten  Entschädigungs-Kapitalen
  zu  verlangen.

Kaun  jedoch  der  Verpflichtete  nachweisen,  daß  die  gedachten  Lasten  dem  Grundstücke
  oder  der  einfachen  Gewerbeberechtigung  schon  vor  deren  Verbindung  mit  dem
Verbietungs-,  Zwangs=  oder  Bann-Rechte  aufgeruht  haben,  so  kann  der  Berechtigte
aus  dem  Wegfalle  des  letztgedachten  Rechtes  einen  Anspruch  auf  Ablösung  nicht  ableiten.
  Der  Bezirks-Direktor  hat  die  gütliche  Erledigung  der  ihm  bekannten  Ansprüche
  —  vorbehältlich  der  Vorschrift  im  §.  6  des  Gesetzes  über  die  Ablösung
grundherrlicher  Rechte  vom  18.  Mai  1848  —  zu  versuchen,  im  Falle  des  Miß-