Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

74 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Unse- 
rem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
Schk geschehen und gegeben Weimar am 18. April 1865. 
Carl Alerander. 
von Watzdorf. G. Thon. 
Nachtrag 
zu dem Gesetze vom 1. Dezember 184s1, 
die Erhebung von Uebergangsabgaben 
betreffend. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
K. 4c. 
Nachdem die Regierungen der zum Zollvereine gehörigen Staaten über den 
in der Anlage enthaltenen, vom ersten Juli 1865 an in sämmtlichen Staaten des 
Zollvereines in Wirksamkeit zu setzenden Zoll-Tarif sich geeinigt haben, so ver- 
ordnen Wir mit Zustimmung des getreuen Landtages, daß dieser Tarif, wie der- 
selbe mit dem dazu gehörigen Anhange, die Uebergangsabgaben von vereinsländischen 
Erzeugnissen betreffend, nachstehend bekannt gemacht wird, vom ersten Juli 1865 
an in dem ganzen Umfange des Großherzogthumes gesetzliche Gültigkeit haben soll. 
Vom Eintritte seiner Wirksamkeit an ist unter dem in Gesetzen und Verord- 
nungen erwähnten allgemeinen Eingangszolle oder der allgemeinen Eingangsabgabe 
ein Zollsatz von 15 Groschen oder 52 ½" Kreuzer zu verstehen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Unse- 
rem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 20. April 1865. 
Carl Alerander. 
von Watzdorf. G. Thon. 
Gese , 
den Vereins-Zolltarif betreffend.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.