Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Vereins-Zolltarif. 
Erste Abtheilung. 
Bestimmungen über die Einfuhr. 
Vorbemerkungen. 
Die folgenden Gegenstände bleiben vom Eingangszolle frei, wenn die dabei 
bezeichneten Voraussetzungen zutreffen: 
1) Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen, von der Zoll— 
grenze durchschnittenen Landgutes, dessen Wohn= und Wirthschafts-Gebäude 
innerhalb dieser Grenzen belegen sind. 
2) Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleidungsstücke und Wäsche, 
gebrauchte Fabrik-Geräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug, von An- 
ziehenden zur eigenen Benutzung; auch auf besondere Erlaubniß neue Klei- 
dungsstücke, Wäsche und Effekten, insofern sie Ausstattungsgegenstände von 
Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheirathung im Lande 
niederlassen. 
3) Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleidungsstücke und Wäsche, 
welche erweislich als Erbschaftsgut eingehen, auf besondere Erlaubniß. 
4) Kleidungsstücke, Wäsche und anderes Reisegeräthe, welches Reisende, Fuhr- 
leute und Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeng, welches rei- 
sende Handwerker, sowie Geräthe und Instrumente, welche reisende Künstler 
zur Ausübung ihres Berufes mit sich führen, ingleichen getragene Kleidungs- 
stücke und Wäsche, sowie andere Gegenstände der bezeichneten Art, welche 
den genannten Personen vorausgehen oder nachfolgen; Verzehrungs-Gegen- 
stände zum Reiseverbrauche. 
5) Wagen und Wasserfahrzeuge, welche bei dem Eingange über die Grenze 
zum Personen= und Waaren-Transporte dienen und nur deßhalb eingehen, 
die Wasserfahrzeuge mit Einschluß der darauf befindlichen gebrauchten In- 
ventarien = Stücke, insofern die Schiffe Ausländern gehören, oder insofern 
inländische Schiffe die nämlichen oder gleichartige Inventarien-Stücke ein- 
führen, als sie bei dem Ausgange an Bord hatten; Wagen der Reisenden, 
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