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Benennung der Gegenstände.
Maßstab
der Ver-
zollung.
Abgabensätze
Für Tara wird ver-
nach dem
30-Thaler=
Fuß
Tblr. Sar.
2
Abflle:
a) Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisen-
feilspäne); von Glashütten, auch Scherben von Glas-
und Thonwaaren; von der Wochsbereitung; von Salz-
siedereien die Muttertauge; von Seifensiedereien die
Unterlauge; von Gerbereien das Leimleder, auch abge-
nutzte alte Lederstücke und sonstige, lediglich zur Leim-
Fabrikation geeignete Lederabfälle.
b) Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und eingetrock-
netes; Thierflechsen; Treber; Branntweinspülig; Spreu;
Kleie; Steinkohlenasche; Dünger. thierischer und andere
Düngungemittel, als: ausgelaugte Asche. Kalkäscher,
Knochenschaum oder Zuckererde .
Anmerk. zu b. Künstliche Düngungemittel und Dangesat werden
rl auf beondere Erlaubniß, und letzteres nur unter
Kontrole der Verwendung zollfrei zugelassen.
c) Lumpen aller Art; ungebleichtes oder gebleichtes Halb-
zeug aus Lumpen oder anderen Materialien, für die
Papierfabrikation; Popierspäne; Makulatur, beschriebene
und bedruckte; alte Fischernetze, altes Tauwerk und alte
Srricke; gezupfte Charpie
Anmerk. Abfölle, welche nicht besonders zenanni sind, werden wie
die Rohstoffe, von welchen fie berstammen, behandelt.
Baumwolle und Baumwollenwaaren:
a) 1) Baumwolle, rohe, kardätschte, belemmte, gefärbte
2) Baumwoll. Walte.
b) Baumwollengarn, ungemischt oder gemischt mit Leinen,
Seide, Wolle oder anderen Thierhoaren:
1) ein= und zweidräthiges,
a) rohes
5) gebleichtes oder gefärbtes.
2) drei= und mehrdräthiges, roh, bebleicht oder geförbt
c) Waaren aus Baumwolle, allein oder in Verbindung mit
Leinen oder Metollfäden, ohne Beimischung von Seide,
Wolle oder anderen unter Nr. 11 genannten Thier=
haaren:
1) rohe (aus rohem Garn verfertigte) und gebleichte
dichte Gewebe, auch appretirt. mit Ausschluß der
sammetartigen Gewebe
2) alle nicht unter Nr. 1 und 3 benrissene dichie Ge.
webe; rohe (aus rohem Garn verfertigte) undichte
Gewebe; Strumpfwaaren; Posomentier= und Knopf-
1 Ztr.
1Ztr.
1 Ztr.
1 Ztr.
1 Ztr.
nach dem gütet vom Zemtner
524= Gul- Brutto-Gewicht
den-Fuß
F.
r Pfund.
frei
frei
frei
frei
l
Lic-
10
frei
frei
frei
frei
2
3714
18 m Fässemnad
st-
· 13 in Körben.
30 7 in Ballen.
30
30
13“