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Patent „auf einen durch Beschreibung und Zeichnung erläuterten Mechanismus zur
„Bewegung eines Zeigers an Taktmessern“ für den ganzen Umfang des Großher-
zogthums auf die Dauer von Fünf Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet, mit
der Wirkung zu ertheilen, daß Niemand ohne Zustimmung des Patent-Inhabers die
fragliche Erfindung auszuführen oder anzuwenden berechtigt ist, ohne daß jedoch Je-
mand in der Anwendung bereits bekannter Theile derselben beschränkt werden soll.
Ueebrigens ist bei Bewilligung des Patents, welches dann als erloschen zu be-
trachten ist, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der Erfindung im
Großherzogthume dem unterzeichneten Großherzoglichen Staats-Ministerium nicht
binnen Jahresfrist nachgewiesen wird, die Neuheit und Eigenthümlichkeit der mehr-
gedachten Erfindung im Sinne der laut Bekanntmachung vom 3. März 1843 —
Regierungs-Blatt vom Jahre 1843, Seite 13 bis 16 — in den Zollvereins-
Staaten bei Erfindungs-Patenten zu beobachtenden Grundsätze ausdrücklich voraus-
gesetzt worden.
Nachdem die diesfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt wor-
den ist, wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 26. April 1866.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. von Helldorff.
Nachdem im §. 40 der neuen Statuten der Pensions-Anstalt für Witwen
und Waisen verstorbener Mitglieder der Großherzoglichen Hof-Kapelle zu Weimar
die Bestimmung getroffen worden ist, daß „Witwen= und Waisen-Pensionen, welche
„diese Anstalt gewährt, ebensowenig gültig an Dritte abgetreten und cedirt oder ver-
„pfändet, als rechtsgültig mit Beschlag und gerichtlichem Verbote oder Arreste be-
„legt werden können,“ wird Solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 29. April 1866.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen
Angelegenheiten.
Jm Auftra g:r
Stichling.
Weimar. — Hof- Buchdruckerei.