Zegierungs-Blatt
Großherzogihun
Sechsen Weimar-Eisenach.
Nummer 10. Weimar. 15. Mai 1866.
Ministerial. Bek anntmachungen.
In Erwägung, daß die den Beträgen nach unbeschränkte Zulassung der in der
Ministerial-Bekanntmachung vom 28. September 1865 als zur Anlegung vor-
mundschaftlicher und zu öffentlichen Depositen gehöriger Gelder geeignet bezeichneten
Königlich Preußischen und Königlich Sächsischen Pfandbriefe und Rentenbriefe zu
manchen Bedenken Anlaß gegeben hat und somit eine Beschränkung erforderlich er-
scheint, wird hierdurch verordnet, daß künftig von den in obiger Ministerial-Be-
kanntmachung näher bezeichneten Königlich Preußischen und Königlich Sächsischen
Renten= und Pfand-Briefen zu Kapital-Anlagen für Bevormundete, Stiftungen
und Depositen nur noch die auf 100 Thaler oder mehr Kapital lautenden Werth-=
papiere benutzt werden dürfen.
Zugleich werden die Vormundschafts-, Stiftungs= und Depositen-Verwaltun-
gen angewiesen, der auf Grund der Bekanntmachung vom 28. September v. J.
etwa bereits erworbenen Preußischen oder Sächsischen Pfand= und Renten-Briefe
in Beträgen unter 100 Thalern sich alsbald wieder zu entäußern, in dem Falle
aber, wo dieses bedenklich erscheinen sollte, binnen vier Wochen unter Anschluß
eines Verzeichnisses der betreffenden Werthpapiere an das vorgesetzte Departement
des Großherzoglichen Staats-Ministeriums zu berichten.
Weimar am 15. April 1866.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Watzdorf.
Nachdem von Seiten der gLaniglur Uanersche der Königlich Sächsischen und
der Großherzoglich Hessischen Regierung die Ausfuhr von Pferden über die Gren-
zen des Zollvereins-Gebiets bis auf Weiteres verboten worden ist, werden diese
Verbote hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht unter Hinweisung darauf, daß
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