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8. 4.
Der Fleischbeschauer hat ferner ein besonderes, auf jeder Seite mit den nach-
stehenden fünf Rubriken versehenes, Journal zu führen:
1. 2. 3. 4. 5.
d bni
*— q s Gegemstan Erg niß Besondere
Untersuchung. Untersuchung. Untersuchung. Bemerkungen.
In dieses Journal ist jede mikroskopische Untersuchung von Schweinefleisch —
auch wenn sie sich nur auf einzelne Fleischstücke erstreckt — mittelst Ausfüllung
obiger Rubriken einzutragen, in der Weise, daß für jede Person, welche derartige
Untersuchungen veranlaßt, ein eigenes Conto auf besonderer Seite angelegt wird.
In jedes einzelne Conto sind dann die betreffenden Einträge unter fortlaufender
Nummer zu bewirken. Zugleich ist in einem nach alphabetischer Reihenfolge anzu-
legenden Namens-Register auf die einzelnen Conti zu verweisen.
Die Spalte 5 des Journals: „Besondere Bemerkungen“ ist vorzugsweise zur
Verweisung auf die Nummern bestimmt, unter welchen die Atteste der Fleischbe-
schauer in die von den betreffenden Gewerbtreibenden zu diesem Behufe etwa be-
sonders geführt werdenden Bücher (Fleischbücher) eingetragen werden.
Das Journal ist der Orts-Polizei-Behörde auf Verlangen jederzeit zur Ein-
sicht vorzulegen.
8. 5.
Weist die Untersuchung Trichinen nach, so hat der Fleischbeschauer hiervon
ohne allen Verzug ber Orts-Polizei-Behörde Anzeige zu machen, auch derselben
gleichzeitig die Reste der zur Untersuchung gebrachten Fleischabschnitte behufs etwai-
ger weiterer Verfügung zuzustellen.
. 6.
Der Fleischbeschauer ist bis auf Weiteres berechtigt, für jede mikroskopische
Untersuchung der zu einem Schweine gehörigen Fleischtheile von Demjenigen, der
dieselbe veranlaßt hat, eine Vergütung im Betrage von sieben und einen halben
Groschen, für die Untersuchung eines einzelnen Fleischstücks aber fünf Groschen
zu beanspruchen. Von der gedachten Vergütung hat er in dem Falle, wenn das
von ihm verwendete Mikroskop auf Staatskosten angeschafft worden ist, je einen
Groschen für Rechnung der Staatskasse aufzusammeln, am Ende jedes Jahres aber