Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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die also aufgesammelten Gelder an den Rechnungsführer der Verwaltungskasse des 
unterzeichneten Staats-Ministeriums — derzeit dem Ministerial-Revisor Küchling 
hier — abzugewähren. 
Für die Ausstellung der im §. 3 gedachten Zeugnisse ist eine besondere Ver- 
gütung nicht zu beanspruchen. 
S. 7. 
Den Orts-Polizei -Behörden liegt die Verpflichtung ob, die von dem Staats- 
Ministerium autorisirten Fleischbeschauer in ibrer Thätigkeit zu kontroliren und etwaige 
Zuwiderhandlungen, deren sie sich gegenüber den in den vorstehenden Paragraphen 
2 —5 enthaltenen Bestimmungen schuldig machen sollten, bei dem Direktor des be- 
treffenden Verwaltungsbezirks zur Anzeige zu bringen. 
Die Bezirks-Direktoren haben derartige Zuwiderhandlungen, vorbehältlich der 
etwa zur Anwendung kommenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches, mit einer 
Disciplinar-Strafse von ein bis zehn Thalern zu belegen. Nach Befinden ist 
deßhalb auch die Zurückziehung der Autorisation bei dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium zu beantragen. Weimar am 5. Mai 1866. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Waszdorf. 
Anlage A. 
Instruktion für die Prüfung der Fleischbeschauer. 
Die Prüfung über die zur Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen 
erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten hat sich auf folgende Punkte zu erstrecken: 
1) die Naturgeschichte der Trichina spiralis, d. h. ihr Verhalten als Darm- 
Trichine, als wandernde Trichine und als eingekapselte Trichine; 
2) das mikroskopische Verhalten der Muskel-Substanz der Säugethiere, im 
Besondern des Schweines, und die durch Einwanderung von Trichinen in 
derselben bewirkten krankhaften Veränderungen; die Kenntniß derjenigen Ge- 
bilde und Erscheinungen, welche man regelmäßig oder zufällig neben den 
Muskelfasern in kleinen Präparaten unter dem Milkroskope wahrzunehmen 
pflegt; die geeignete Zubereitung kleiner mikroskopischer Objekte von fleischi- 
gen Gebilden; 
3) die einfachsten Verhältnisse und Regeln der Handhabung des Mikroskops 
im Allgemeinen und die Anwendung desselben zur Erkennung von Trichinen 
im Besondern. 
Ferner hat der zu Prüfende nicht nur verschiedene ihm vorgelegte Präpa- 
rate theils normalen, theils trichinigen Schweinefleisches richtig zu bestimmen, son-
	        
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