Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenatch. 
Nummer 12. Weimar. 16. Juni 1866. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Nachdem in Folge des hervorgetretenen Bedürfnisses, die über die Prü- 
sungen, die Ausbildung und die Beschäftigung der Rechts-Kandidaten, Accessisten 
und Auditoren bestehenden, in dem Regulative vom 11. Februar 1853 (Reg. Blatt 
v. J. 1853, S. 41) zur öffentlichen Kenntniß gebrachten, Vorschriften in verschie- 
denen Beziehungen abzuändern bczüglich zu ergänzen, zwischen der Großherzoglich 
Sachsischen Staatsregierung und den Regierungen der Fürstenthümer Schwarzburg-Ru- 
dolstadt und Schwarzburg-Sondershausen und des Fürstenthums Reuß jüngerer 
Linie ein neues Regulativ über die Prüfungen, die Ausbildung und die Beschäf- 
tigung der Rechts-Kandidaten, Accessisten und Auditoren vereinbart worden ist, 
so wird dasselbe mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß- 
herzogs, unter gleichzeitiger Aufhebung des Regulativs vom 11. Februar 1853 
hiermit zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Weimar am 23. Mai 1866. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz und des Cultus. 
von Wintzingerode. 
Regulativ 
über die Prüfungen, die Ausbildung und die Beschäftigung der Rechts- 
Kandidaten, Aerssißen und Auditoren. 
I. Die erste Prüfung betreffend. 
S. 1. 
Die Prüfung der Rechts-Kandidaten (Accessisten-Examen) findet der Regel 
nach zwei Mal in jedem Jahre, zu Anfang und um die Mitte des Jahres, statt. 
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