Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenatch.
Nummer 12. Weimar. 16. Juni 1866.
Ministerial-Bekanntmachung.
Nachdem in Folge des hervorgetretenen Bedürfnisses, die über die Prü-
sungen, die Ausbildung und die Beschäftigung der Rechts-Kandidaten, Accessisten
und Auditoren bestehenden, in dem Regulative vom 11. Februar 1853 (Reg. Blatt
v. J. 1853, S. 41) zur öffentlichen Kenntniß gebrachten, Vorschriften in verschie-
denen Beziehungen abzuändern bczüglich zu ergänzen, zwischen der Großherzoglich
Sachsischen Staatsregierung und den Regierungen der Fürstenthümer Schwarzburg-Ru-
dolstadt und Schwarzburg-Sondershausen und des Fürstenthums Reuß jüngerer
Linie ein neues Regulativ über die Prüfungen, die Ausbildung und die Beschäf-
tigung der Rechts-Kandidaten, Accessisten und Auditoren vereinbart worden ist,
so wird dasselbe mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß-
herzogs, unter gleichzeitiger Aufhebung des Regulativs vom 11. Februar 1853
hiermit zur Nachachtung bekannt gemacht.
Weimar am 23. Mai 1866.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz und des Cultus.
von Wintzingerode.
Regulativ
über die Prüfungen, die Ausbildung und die Beschäftigung der Rechts-
Kandidaten, Aerssißen und Auditoren.
I. Die erste Prüfung betreffend.
S. 1.
Die Prüfung der Rechts-Kandidaten (Accessisten-Examen) findet der Regel
nach zwei Mal in jedem Jahre, zu Anfang und um die Mitte des Jahres, statt.
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