Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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8. 2. 
Diejenigen, welche zu dieser Prüfung zugelassen zu werden wünschen, haben 
sich vor dem 1. Oktober und bezüglich vor dem 1. April jeden Jahres unter 
Ueberreichung 
A. einer in deutscher Sprache verfaßten kurzen Darstellung ihrer persönlichen 
Verhältnisse und ihres Bildungsgangs, 
B. der Zeugnisse 
1) über die beim Gymnasium bestandene Maturitäts-Prüfung, 
2) über ihr sittliches Verhalten seit dem Abgange von dem Gymnasium und 
3) über ihre seitdem stattgefundene wissenschaftliche Ausbildung, namentlich 
über die auf Universitäten gehörten Lehrvorträge, 
bei dem Appellations-Gerichte anzumelden. 
Die unter B. 3 erwähnten Lehrvorträge anlangend, muß der Kandidat nach- 
weisen, daß von ihm wenigstens einige Vorlesungen über philosophische, historische 
oder staatswissenschaftliche Gegenstände (Psychologie, Logik, Naturrecht, Geschichte, 
Politik, Volkswirthschafts = Lehre, Finanz= oder Polizei-Wissenschaft und dergleichen), 
ferner von fachwissenschaftlichen Vorträgen wenigstens die nachstehenden: 
a) Institutionen und Geschichte des römischen Rechts, 
b) Pandekten mit Einschluß des Familien= und Familiengüter-Rechts und des 
Erbrechts, 
I0) deutsche Rechtsgeschichte, 
d) deutsches Privat-Recht mit Einschluß des Handelsrechts und des Lehnrechts, 
e) Kirchenrecht, 
t) deutsches Staatsrecht, 
8) Kriminal-Recht und Kriminal-Proceß, 
D) Civil-Proceß, 
i) Civil-Proceß-Praktikum, 
k) Relatorium, 
gehört worden sind. Uebrigens wird auch Kenntniß des sächsischen Rechts und 
sächsischen Prozesses vorausgesetzt und wird sich die Prüfung hierauf mit erstrecken. 
Ueber die erfolgte Zulassung oder Zurückweisung der Kandidaten ist den 
Ministerien der Länder, denen die Kandidaten angehören, berichtliche Anzeige zu machen. 
F. 3. 
Der Präsident des Appellations-Gerichts ernennt die Prüfungs-Kommission, 
welche wenigstens aus drei Mitgliedern besteht. Regelmäßig ist dieselbe durch Mit-
	        
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