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glieder des Appellations-Gerichts zu bilden. Es können jedoch auch andere Rechts-
kundige mit Genehmigung des Ministeriums des Inspektions-Hofs zugezogen werden.
8. 4.
Das Appellations-Gericht läßt jedem der gehörig zu dem Examen angemeldeten
Rechts-Kandidaten reponirte Akten erster Instanz über zwei geeignete Civil-Rechts-
Fälle, von denen der eine im ordentlichen Prozeß-Verfahren verhandelt sein muß,
zugehen. Aus diesen Akten hat der Kandidat zwei Probe-Relationen anzufertigen
und eigenhändig geschrieben binnen sechs Wochen bei dem Appellations-Gerichte ein-
zureichen, dabei auch schriftlich an Eidesstatt zu versichern, daß er die Arbeiten ohne
fremde Beihilfe gefertigt habe.
Eine Verlängerung der Frist soll nur aus sehr erheblichen, genügend be-
scheinigten, Gründen gestattet werden.
Von dem Appellations-Gerichte gelangen die eingereichten Probeschriften an die
Prüfungs-Kommission und zirkuliren bei deren einzelnen Mitgliedern. Bei Prüfung
dieser Arbeiten soll das Gewicht nicht nur auf die richtige Auffassung und Beur-
theilung der Sache, sondern auch auf eine übersichtliche und klare Verarbeitung des
gegebenen Stoffs gelegt werden.
8. 56.
Ergibt sich aus der Prüfung der Probe-Relationen, daß es dem Kandidaten
an der genügenden Befähigung mangelt, zu der weitern Prüfung zugelassen zu
werden, so hat das Appellations-Gericht auf Antrag der Prüfungs-Kommission ihn
auf eine zu bestimmende Zeit vom Examen zurückzuweisen und dem Ministerium
des Landes, dem er angehört, hiervon berichtliche Anzeige zu machen.
8. 6.
Für die weitere Prüfung, zu der die Ladungen durch die Prüfungs-Kommission
erlassen werden, sind drei Tage bestimmt, und zwar ein Tag für mündliche, zwei
Tage für schriftliche Prüfung. Sind jedoch mehr als sechs Kandidaten vorhanden,
so werden auch der mündlichen Prüfung zwei Tage gewidmet, dergestalt, daß ein
Theil der Kandidaten an dem einen, der andere Theil an dem andern Tage
geprüft wird.
§. 7.
Die mündliche Prüfung ist öffentlich. Sie findet an dem bestimmten Tage,
Vormittags und Nachmittags, im Ganzen — je nach der Zahl der Examinanden —
vier bis sieben Stunden hindurch in deutscher Sprache statt.
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