Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

Aufsätze,
Verfassungsänderung  während  der  Regentschaft
nach  bayerischem  Staatsrechte  unter  Berücksichtigung

  des  in  den  übrigen  deutschen  Staaten
.  geltenden  Rechts.

Von
GOTTFRIED  STÖLZLE,  Rechtsanwalt  in  Kempten.

 

1.  Kapitel.
Behandlung  der  Frage  in  der  Literatur.

Die  Frage,  ob  während  der  Dauer  einer  Regentschaft  eine
Abänderung  der  Verfassung  zulässig  sei,  wurde  zum  ersten  Male
einer  eingehenderen  Darstellung  gewürdigt  in  der  im  Jahre  1830
erschienenen  Schrift  von  Dr.  ZöprL  „Die  Regierungsvormundschaft
  im  Verhältniss  zur  Landesverfassung*.

Anlass  zu  dieser  Abhandlung  gab  der  zwischen  dem  Herzog
Karl  von  Braunschweig-Lüneburg  und  seinen  Ständen  entbrannte
Streit  über  die  Rechtsbeständigkeit  der  von  seinem  Regierungsvormunde,
  dem  König  Georg  IV.  von  Grossbrittannien  für  das
Herzogthum  Braunschweig  erlassenen  erneuten  Landschaftsordnung
vom  25.  April  1820.

Als  Herzog  Karl  nach  erreichter  Grossjährigkeit  den  braunschweigischen
  Thron  bestieg,  zögerte  er  zuerst  mit  der  Anerkennung
  der  erneuten  Landschaftsordnung  und  beantragte  bei

der  deutschen  Bundesversammlung,  dieselbe  für  unverbindlich  zu
erklären.

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