Aufsätze,
Verfassungsänderung während der Regentschaft
nach bayerischem Staatsrechte unter Berücksichtigung
des in den übrigen deutschen Staaten
. geltenden Rechts.
Von
GOTTFRIED STÖLZLE, Rechtsanwalt in Kempten.
1. Kapitel.
Behandlung der Frage in der Literatur.
Die Frage, ob während der Dauer einer Regentschaft eine
Abänderung der Verfassung zulässig sei, wurde zum ersten Male
einer eingehenderen Darstellung gewürdigt in der im Jahre 1830
erschienenen Schrift von Dr. ZöprL „Die Regierungsvormundschaft
im Verhältniss zur Landesverfassung*.
Anlass zu dieser Abhandlung gab der zwischen dem Herzog
Karl von Braunschweig-Lüneburg und seinen Ständen entbrannte
Streit über die Rechtsbeständigkeit der von seinem Regierungsvormunde,
dem König Georg IV. von Grossbrittannien für das
Herzogthum Braunschweig erlassenen erneuten Landschaftsordnung
vom 25. April 1820.
Als Herzog Karl nach erreichter Grossjährigkeit den braunschweigischen
Thron bestieg, zögerte er zuerst mit der Anerkennung
der erneuten Landschaftsordnung und beantragte bei
der deutschen Bundesversammlung, dieselbe für unverbindlich zu
erklären.
‚Archiv für öffentliches Recht. X. ı. 1