Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  66.  1101

“  Die  Beschlüsse  werden  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  der  anwesenden  Vereinsmitglieder
gefaßt.

5  Bei  Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

6  Uber  jede  Mitgliederversammlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.

*  48.

Zur  Zuständigkeit  der  Mitgliederversammlung  gehören:
a)  die  Wahl  des  Vereinsausschusses,
b)  die  Anerkennung  der  Jahresrechnung,
c)  die  Beschlußfassung  über  den  Beitritt  zur  Landesanstalt  sowie  über  den  Austritt,
d)  die  Beschlußfassung  über  die  Einführung  und  Verwendung  einer  Verwaltungsgebühr
(§  34),  sowie  über  die  nach  §§  40  und  45  zu  zahlenden  Vergütungen,
e)  die  Beschlußfassung  über  die  Auflösung  des  Vereines,
f)  weitere  Vereinsangelegenheiten,  die  auf  die  Tagesordnung  gesetzt  sind.

VIII.  Aussichtsbehörde.
8  49.

1  Der  Verein  steht  nach  Art.  13  des  Viehversicherungsgesetzes  unter  der  Aufsicht  der
Anstaltsverwaltung.  Diese  ist  befugt,  jederzeit  von  allen  Verhandlungen,  Büchern  und  Rechnungen
  des  Vereines  sowie  von  dem  Kassenbestande  Einsicht  zu  nehmen,  die  Vereinsorgane
einzuvernehmen  und  die  versicherten  Viehbestände  besichtigen  zu  lassen;  sie  kann  zu  allen
Vereinsversammlungen  Vertreter  abordnen.

2.  Der  Vereinsausschuß  hat  alle  Anordnungen  der  Anstaltsverwaltung  zu  befolgen,  die
sich  auf  die  Einhaltung  der  gesetzlichen  und  satzungsmäßigen  Verpflichtungen  der  Ortsvereine
beziehen.

IX.  Auflösung  des  Vereines.
§  50.

1.  Die  Auflösung  des  Vereines  kann  nur  in  einer  zu  diesem  Zwecke  einberufenen  Mitgliederversammlung
  beschlossen  werden,  in  der  mindestens  zwei  Drittel  sämtlicher  Vereinsmitglieder
  anwesend  sind.  Finden  sich  weniger  Vereinsmitglieder  ein,  so  muß  eine  nochmalige
  Mitgliederversammlung  anberaumt  werden.  Diese  ist  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl
der  Anwesenden  beschlußfähig.

*  Zu  dem  Auflösungsbeschlusse  ist  die  Zustimmung  von  zwei  Dritteln  der  in  der  Mitgliederversammlung
  anwesenden  Vereinsmitglieder  erforderlich.

*.  Die  Auflösung  wird  erst  vom  nächsten  Versicherungsjahre  an  wirksam.
183