Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  14.  Weimar.  1.  August  1866.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
—*ie

Nachdem  von  dem  getreuen  Landtage  zur  Deckung  der  außerordentlichen  Ausgaben,
  welche  theils  für  Mobilisirung,  Unterhaltung  und  Ergänzung  Unseres  Kontingents,
  theils  für  Leistung  gesetzlicher  Kriegsentschädigungen  erwachsen,  sowie  zur
Deckung  eintretender  Ausfälle  an  etatmäßigen  Einnahmen  ein  außerordentlicher  Zuschlag
  zu  der  allgemeinen  Einkommensteuer,  als  Kriegssteuer,  in  dem  laufenden
Jahre  1866  mit

Zwei  Pfennigen
von  jedem  Thaler  eines  jeden  der  in  den  Steuerrollen  ersten  Theils  für  das
zweite  Semester  dieses  Jahres  eingezeichneten  Individual-Steuer-Kapitale  und
eines  jeden  der  den  Orts-Quoten  zweiten  Theils  erster  und  zweiter  Abtheilung
zur  Zeit  zum  Grunde  liegenden  Orts-Steuer-Kapitale  verfassungsmäßig  verwilligt
worden  ist,  Wir  auch  dieser  Steuerverwilligung  Unsere  landesfürstliche  Sanktion
ertheilt  haben:  so  verordnen  Wir  andurch,  daß  der  vorgedachte  Steuerzuschlag,  für
dessen  Umlegung  und  Erhebung  die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Einkommensteuer
  maßgebend  sind,  außer  und  neben  den  ordentlichen  Steuern  in  dem  zweiten

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