119
den Besitz eines zweckentsprechenden Schröpf-Apparats bei dem Großherzoglichen
Bezirks-Direktor einzureichen, welcher, dafern ein begründetes Bedenken dagegen
nicht vorliegt, die Konzession zu ertheilen und, nach gehöriger Verpflichtung der
Betreffenden auf die gewissenhafte Beobachtung der obengedachten Bedingungen, das
Erforderliche zur Kenntniß des Publikums zu bringen hat.
Weimar am 25. August 1866.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. von Helldorff.
Die Autorisation zur Uebernahme der Untersuchung des Schweinefleisches in
Bezug auf das Vorhandensein von Trichinen in demselben ist nach Maßgabe der
Ministerial-Bekanntmachung vom 5. Mai d. J. bereits einer Anzahl ärztlicher Per-
sonen ertheilt worden, deren Namen die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren nach er-
folgter Verpflichtung zur öffentlichen Kenntniß bringen werden. Um die Zahl dieser
Sachverständigen aber in einer dem Bedürfnisse des Publikums entsprechenden Weise
durch geprüfte Fleischbeschauer noch vermehren zu können, wird im Anschluß an die
gedachte Ministerial-Bekanntmachung Folgendes verordnet:
8. 1.
Die Prüfung der Sachverständigen für die Untersuchung des Schweinefleisches
auf Trichinen erfolgt durch den Großherzoglichen Amts-Physikus des Bezirks, in
welchem der Sachverständige seinen Wohnsitz hat, und einen in der Nähe wohnen-
den, zur Fleischschau autorisirten, praktischen Arzt.
§. 2.
Die Prüfung wird in jedem einzelnen Falle von dem Bezirks-Direktor ange-
ordnet. Den aus der Reihe der autorisirten Fleischbeschauer hinzuzuziehenden prak-
tischen Arzt bestimmt der Amts-Physikus selbst, nur muß, wenn im Wohnorte
des letztern ein solcher Arzt seinen Sitz hat, die Wahl auf diesen, außerdem auf
einen der zunächst wohnenden fallen.