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8. 3.
Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen, sollen
angesehen werden:
Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß nach den Gesetzen des Ein-
zelstaats, wo das Urtheil erging, entwerer unmittelbar oder mittelbar der
Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese
Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.
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Des Rechts zu wählen soll, unbeschadet der sonst verwirkten Strafen, für
eine Zeit von Vier bis Zwölf Jahren durch strafgerichtliches Erkenntniß verlustig
erklärt werden, wer bei den Wahlen Stimmen erkauft, seine Stimme verkauft,
oder mehr als einmal bei der für einen und denselben Zweck bestimmten Wahl
seine Stimme albgegeben, oder zur Einwirkung auf die Wahl überhaupt gesetzlich
unzulässige Mittel angewendet hat.
Artike l II.
8. B.
Wählbar zum Algeordneten ist jeder Wahlberechtigte, welcher einem zum
Norddeutschen Bunde gehörigen Staate seit mindestens Drei Jahren angehäört hat.
Verlüßte oder durch Begnadigung erlassene Strafe wegen politischer Verbrechen
schließt von der Wahl nicht aus.
8. 6.
Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritt in das
Parlament keines Urlaubs.
Artikel III.
8. 7.
In dem Großherzogthume sind so viele Wahlkreise zu bilden, als wie viel—
mal die nach der letzten Volkszählung vorhandene Bevölkerung desselben Hundert
Tausend Seelen umfaßt. Ein Bevölkerungsüberschuß von wenigstens Funszig Tau-
send Seelen hat die Bildung noch eines Wahlkreises zur Folge.
In die, solchergestalt ihrer Zahl nach sich ergebenden Wahlkreise ist die Ge-
sammtbevölkerung des Großherzogthums thunlichst gleichheitlich zu vertheilen.