Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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didaten zu wählen, welche in der zweiten Wahlhandlung die meisten Stimmen er- 
halten haben. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
8. 13. 
Stellvertreter der Abgeordneten sind nicht zu wählen. 
8. 14. 
Die Wahlen sind im ganzen Umfange des Großherzogthums an einem und 
demselben Tage vorzunehmen, den die Staatsregierung bestimmt. 
Die Wahlen, welche später erforderlich werden, werden gleichfalls von der 
Staatsregierung ausgeschrieben. 
8. 18. 
Die Wahlkreise und Wahlbezirke, die Wahl-Direktoren und das Wahlver- 
fahren, insoweit dieses nicht durch das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden ist, 
werden von Unserer Staatsregierung bestimmt. 
So gegeben Weimar am 21. November 1866. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Gesetz 
über die Wahlen der Abgeordneten zu ei- 
nem im Norddeutschen Bunde zu berufen- 
den Parlamente. 
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