Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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Ministerial-Bekanntmachungen. 
Durch höchste Entschließung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist den 
Jaroslaw Zadora Paszkowsky und 
Olgerd Sabinsky in Paris 
auf desfallsiges Nachsuchen ein Erfindungs-Patent auf 
einen Apparat zur Darstellung von luftführendem Leuchtgas 
nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Zeich- 
nung und Beschreibung unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit 
allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg. Blatt 
v. J. 1843 Seite 13 bis 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer von 
Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums er- 
theilt worden. 
Uebrigens ist dieses Patent als erloschen zu betrachten, wenn die bleibende 
Ausführung und Anwendung der fraglichen Erfindung nicht binnen Jahresfrist an- 
her nachgewiesen wird. 
Nachdem die diesfallsige Urkunde unterm heutigen Tage ausgefertigt worden 
ist, wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 1. Oktober 1866. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schambach. 
Im Einrernehmen mit dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departe- 
ment der Justiz und des Kultus, ist der bei dem Großherzoglichen Staatsanwalte 
hier beschäftigte Auditor Dr. Gräf von uns ermächtigt worden, in Behinderungs- 
fällen des Großherzoglichen Finanz-Konsulenten schriftliche Eingaben der Großher- 
zoglichen Finanz-Prokuratur hier Namens des letztern zu unterzeichnen, nicht min- 
der für denselben Termine abzuwarten und überhaupt nöthigen Falls dessen Stelle 
zu vertreten, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Weimar am 22. Oktober 1866. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Deparkememt der Finanzen. 
G. Thon. 
Nachdem der, von den Aktionären der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft in 
ihrer General-Versammlung vom 3. September d. J. beschlossene, nachstehend ab- 
gedruckte Nachtrag zu dem unterm 6. Juli 1844 publizirten Statut der Thürin-
	        
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