Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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gischen Eisenbahn-Gesellschaft (Reg. Blatt v. J. 1844, S. 74 und folg.) die Be- 
stätigung der Großherzoglichen Staatsregierung erhalten hat: so wird dieses hier- 
durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 24. Oktober 1866. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
G. Thon. 
Nachtrag 
zum 
Statut der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft. 
Hinter §. 22 ist folgender Zusatz-Paragraph einzuschalten: 
S. 224 
Sobald sich fernerhin die Ausgabe einer neuen Serie von Dividenden-Schei- 
nen nöthig macht, wird gleichzeitig mit derselben ein Talon nach dem Schema A 
beigegeben. Derselbe wird mit der Unterschrift Dreier Direktions-Mitglieder im 
Facsimile versehen. 
Ein Aufgebot von Talons und Dividenden-Scheinen ist unzulässig. 
Anlage. A. 
Talon zu der Aktie No. der Thüringischen 
Eisenbahn-Gesellschaft. 
Zur Empfangnahme der, für die oben bezeichnete Stamm-Aktie neu auszu- 
fertigenden, Dividenden = Scheine für die Jahrerer genügt schon die Prä- 
sentation dieses Talons, ohne daß eine weitere Prüfung der Legitimation erforder- 
lich ist, sofern dagegen Seitens des als solchen legitimirten Inhabers der Aktie bei 
der Direktion der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft vorher kein schriftlicher Wi- 
derspruch eingegangen ist. 
Erfurt,hn 
Die Direktion der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft. 
(L. S.) (3 Unterschriften im Facsimile.) 
  
  
  
 
	        
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