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Der Netto-Taxpreis eines Blutegels ist bis auf Weiteres auf Einen
Groschen Zehn Pfennige festgestellt worden.
Weimar am 30. Oktober 1866.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. von Helldorff.
Der Bürgervereins-Gesellschaft hierselbst sind, auf Ansuchen, höchsten Orts
die Rechte einer juristischen Person ertheilt worden.
Es wird Solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 31. Oktober 1866.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. von Helldorff.
Bekanntmachung.
Mit Bezugnahme auf unsere Bekanntmachungen vom 28. Juni 1853, vom
6. Dezember 1859, vom 25. September 1861, vom 23. September 1862 und
vom 29. Dezember 1865 bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß die
Fürstlich Thurn= und Taxis'sche Postverwaltung vom 1. November d. J. an auch
zur Frankirung der Fahrpost-Sendungen die Verwendung von Freimarken und
Franko-Couverts gestattet, dergestalt, daß dem Publikum freigestellt ist, die bei der
Aufgabe von Fahrpost= Sendungen zu erhebenden Franko-Beträge baar oder durch
Verwendung von Freimarken oder Franko-Couverts zu entrichten, wobei übrigens
der ganze zu entrichtende Porto-Betrag durch Marken 2c. vergütet und verrechnet
werden muß, indem eine Vermischung von Baar-Frankirung und Marken-Fran-
kirung bei ein= und derselben Sendung nicht zulässig ist.
Weimar am 5. November 1866.
Großberzoglich Sächsische Ober-Post-Inspektion.
K. Bergfeld.
Druck der Hof- Buchdruckerei in Weimax.