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kungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg. Bl. v. J. 1843,
S. 13 bis 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer von Fünf Jahren
von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden.
Uebrigens ist dieses Patent als erloschen zu betrachten, wenn die bleibende
Ausführung und Anwendung der fraglichen Erfindung nicht binnen Jahresfrist an-
her nachgewiesen wird.
Nachdem die dießfallsige Urkunde unterm heutigen Tage ausgefertigt worden
ist, wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 14. November 1866.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
Durch verschiedene Anfragen veranlaßt, haben wir Erkundigung eingezogen,
welche gesetzliche Vorschriften über das Außerkurssetzen und das Wiederinkurssetzen
von Werthpapieren auf den Inhaber in den Königlich Preußischen Staaten und
dem Königreich Sachsen bestehen und machen das Ergebniß zur Kenntnißnahme und
Nachachtung hiermit öffentlich bekannt.
In den Königlich Preußischen Staaten gilt das in der Gesetzsammlung für
diese 1843. S. 179 publicirte Gesetz über das Wiederinkurssetzen der unter öffent-
licher Autorität auf jeden Inhaber ausgefertigten Papiere vom 4. Mai 1843, wo-
von ein Abdruck angefügt ist.
Im Königreich Sachsen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, welche in dem eben-
falls hierbei abgedruckten §. 44 der Königlich Sächsischen Ausführungs-Verordnung
vom 30. Dezember 1861 zum allgemeinen Deutschen Handels-Gesetzluch enthalten sind.
Weimar am 16. November 1866.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz und des Cultus.
von Wintzingerode.
Gesetz
über das Wiederinkurssetzen der unter öffentlicher Autorität auf
jeden Inhaber ausgefertigten Papiere. Vom 4. Mai 1843.
Wir Friedrich Wilhelm,
von Gottes Gnaden König von Preußen
12. Wm.
verordnen zur Beseitigung der Zweifel, welche über die Befugniß öffentlicher
Behörden zum Wiederinkurssetzen der unter öffentlicher Autorität auf jeden Inhaber