Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

137 
ausgefertigten Papiere entstanden sind, und zur Feststellung des bei dem Wiederin- 
kurssetzen zu beobachtenden Verfahrens auf den Antrag Unseres Staats-Ministeriums 
und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths für den ganzen Umfang der 
Monarchie, was folgt: 
S. 1. 
Hat eine öffentliche Behörde ein unter öffentlicher Autorität auf jeden Inha- 
ber ausgefertigtes Papier für sich außer Kurs gesetzt, so kann dasselbe sowohl von 
ihr selbst als auch von der ihr vorgesetzten Behörde wieder in Kurs gesetzt werden. 
§. 2. 
Ist eine öffentliche Behörde an die Stelle einer andern getreten, so kann sie 
die von dieser außer Kurs gesetzten Papiere wieder in Kurs setzen. 
§. 3. 
Außer den Fällen der §§. 1 und 2 findet das Wiederinkurssetzen nur durch 
einen gerichtlichen Vermerk statt, nach vorgängiger Prüfung der Legitimation dessen, 
welcher die Aufhebung der Außerkurssetzung verlangt. 
Im Bezirke des Appellations-Gerichtshofs zu Köln soll die Befugniß zum 
Wiederinkurssetzen den Friedensrichtern zustehen. 
In Beziehung auf die Befugniß der Institute zum Wiederinkurssetzen der von 
ihnen ausgefertigten Papiere verbleibt es bei den bestehenden Vorschriften. 
8. 4. 
Der Wiederinkurssetzungs-Vermerk muß, wenn eine Behörde, ein Gericht oder 
ein Institut den eigenen Vermerk aufhebt, die Worte: 
„Wieder in Kurs gesetzt“ 
enthalten. 
Hebt eine Behörde den Außerkurssetzungs-Vermerk einer andern Behörde, an 
deren Stelle sie getreten ist, wieder auf (§. 2), so hat sie bei ihrer Unterschrift 
zu bemerken, daß sie an deren Stelle getreten ist. 
Soll der Vermerk einer Privat-Person aufgehoben werden, so ist dieß durch die 
Worte: 
„Wieder in Kurs gesetzt durch N. N.“ 
auszudrücken. 
Geschieht dieß für einen andern, als denjenigen, welcher das Papier außer 
Kurs gesetzt hat, so ist dessen Legitimation in dem Vermerk — jedoch ohne um- 
ständliche Anführungen oder Bezugnahmen — anzudeuten, z. B. 
„Wieder in Kurs gesetzt von den Erben des N. N.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.