Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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Außerdem ist in allen Fällen das vollständige Datum, die Unterschrift und 
das in schwarzer Farbe auszudrückende Siegel der Behörde (§§. 1 und 2) des 
Gerichts oder Instituts (§. 3) dem Vermerke beizufügen. 
Urkundlich unter Unserer Hoöchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin den 4. Mai 1843. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Müffling. v. Rochow. Mühler. Rother. v. Savigny. 
S. 44. 
Der Ausführungs-Verordnung vom 30. Dezember 186 1 
zum allgemeinen Deutschen Handels-Gesetzbuche. 
Papiere auf den Inhaber, mit Einschluß der Zinsleisten (Talons) kann Jeder, 
in dessen Händen sich die Papiere befinden, auf den Namen des Eigenthümers (sei 
dieser eine physische oder moralische Person, eine Gesellschaft, Korporation, Anstalt 
und dergleichen) oder auch ohne Bezeichnung eines Namens, außer Kurs setzen lassen. 
Dieß geschieht durch eine amtlich zu vollziehende, mit dem Datum und dem 
amtlichen Stempel zu versehende Bemerkung auf dem Papiere („Für N. N. außer 
Kurs gesetzt;“" „Außer Kurs gesetzt"). 
Nur derjenige, auf dessen Namen das Papier außer Kurs gesetzt worden 
ist, oder, wenn die Außerkurssetzung ohne Bezeichnung eines Namens erfolgt ist, 
derjenige, welcher dieselbe beantragt hat, beziehentlich die legitimirten Vertreter oder 
Rechtsnachfolger der gedachten Personen, dürfen das Papier wieder in Kurs setzen 
lassen. Dieß geschieht, wenn die Außerkurssetzung ohne Bezeichnung eines Namens 
erfolgt ist, durch dieselbe Behörde, welche das Papier außer Kurs gesetzt hat, oder 
für den Fall, daß dieselbe aufgehoben worden ist, durch diejenige Behörde, welche 
an deren Stelle getreten ist, übrigens gleichfalls durch eine amtlich zu vollziehende, 
mit dem Datum und dem amtlichen Stempel zu versehende Bemerkung auf dem 
Papiere („Wieder in Kurs gesetzt"). 
Wird ein Papier außer Kurs gesetzt, oder wieder in Kurs gesetzt, so ist 
hierüber zugleich ein amtliches Protokoll aufzunehmen und von der Behörde aufzu- 
bewahren. Dasselbe muß auch bei einer ohne Bezeichnung eines Namens gesche- 
henden Außerkurssetzung den Namen des Antragstellers enthalten. 
Durch die Vorschriften dieses Paragraphen werden davon abweichende, in be- 
stätigten Statuten enthaltene Bestimmungen nicht berührt. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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