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sind zu versiegeln und von den Gemeindevorständen bis auf Weiteres in Verwah-
rung zu nehmen.
Der Wahl-Kommissar hat das Ergebniß der Wahlen zusammenzustellen und
dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement des Innern, anzuzeigen.
Das Letztere hat den Gewählten von der Wahl zu benachrichtigen, bezüglich
wegen einer anderweiten Wahl Anordnung zu treffen.
Der Termin zu einer nöthig werdenden Nachwahl ist gleichfalls durch das
Regierungs-Blatt und durch das amtliche Nachrichtsblatt des betreffenden Kreises
bekannt zu machen.
Der Gewählte hat sich binnen Acht Tagen vom Zugange der Benachrichtigung
an über die Annahme oder Ablehnung der auf ihn gefallenen Wahl zu erklären.
Gibt er innerhalb dieser Frist eine Erklärung nicht ab, so wird angenommen, daß
er die Wahl annimmt.
Gegeben Weimar am 26. November 1866.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Ausführungs-Verordnung
zu dem Gesetze über die Wahlen der Alge-
ordneten zu einem im Norddeutschen Bune
zu berufenden Parlamente.
Ministerial-Bekanntmachungen.
Der Allgemeinen Spiegelglas-Versicherungs-Gesellschaft „Mannheim“ zu Mann-
heim, ist die Erlaubniß zum Geschäftsletrieb im Großherzogthum bis auf Wider-
ruf ertheilt worden und hat dieselbe zum Haupt-Agenten für das Großherzogthum
den Agenten Carl Obstfelder allhier bestellt.
Es wird Solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 20. November 1866.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. von Helldorff.