Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenatch.
Nummer 21. Weimar. 25. Dezember 1866.
Ministerial-Bekanntmachungen.
Nachträglich zu der Ministerial-Bekanntmachung vom 22. v. M. wird an-
durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach amtlicher Mittheilung dem Nord-
deutschen Bündnißvertrage vom 18. August d. J. auch das Großherzogthum Hessen
mit seinen sämmtlichen nördlich des Mains liegenden Gebietstheilen unterm 3. Sep-
tember d. J. beigetreten ist.
Weimar am 8. Dezember 1866.
Großherzoglich „Sächsisches Staats- Ministerium.
atzdorf.
Da der Großherzogliche Finanz-Konsuken, Hof-Advokat Gustav Heym zu
Eisenach demnächst in den Ruhestand treten wird, so sind die von demselben nach
der Bekanntmachung vom 18. September 1850 zu besorgenden Geschäfte der Groß-
herzoglichen Finanz-Prokuratur von jetzt an der Großherzoglichen Finanz-Proku-
ratur hier, — zur Zeit dem Großherzoglichen Finanz-Konsulenten Friedrich Gruner
hier, — mit übertragen worden.
Es wird dieses unter Bezugnahme auf die gedachte Bekanntmachung (Reg.
Blatt v. J. 1850 Seite 612) und auf die Bekanntmachung vom 4. Februar 1862
(Reg. Blatt Seite 17) mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß
die Großherzogliche Finanz-Prokuratur zu Weimar hiernach den Großherzoglichen
Staats= und Kammer-Fiskus in allen Prozessen, sowohl wenn derselbe klagender
als wenn er beklagter Theil ist, vor Großherzoglichen Gerichten zu vertreten er-
mächtigt ist. Weimar am 18. Dezember 1866.
Grohberzogi Sächsisches Staats-Ministerium,
epartement des Finanzen.
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