Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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Nachdem der Uebereinkunft mit dem Schweizerischen Bundesrathe wegen 
gegenseitiger Befreiung der Handelsreisenden von der Gewerbesteuer, welche 
durch Bekanntmachung vom 14. Februar 1862 (Seite 17 ff. des Reg. Blakts 
v. J. 1862) zur öffentlichen Kenntniß gebracht worden ist, auch der Kanton Grau- 
bündten beigetreten ist, wird dies zur Nachachtung hiermit bekannt gemacht. 
Weimar am 13. Dezember 1866. 
Groberzogich Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement der Finanzen. 
. Thon. 
Nachdem bei Handhabung des Regulativs vom 29. August 1862 über die 
Einrichtung der Doktor-Prüfung auf der Universität Jena für Studirende der 
Medizin aus den Weimar-Eisenachischen, Altenburgischen und Gothaischen Landen 
das Bedürfniß hervorgetreten ist, dieses Regulativ in einigen Punkten abzuändern, 
und über diese Abänderungen ein Nachtrag mit den Regierungen der Herzogthümer 
Sachsen-Altenburg und Sachsen-Gotha erzielt worden ist, wird ebengenannter Nach- 
trag nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 17. Dezember 1866. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen 
Angelegenheiten. 
Für den Departements-Chef: 
Stichling. 
Rachtrag 
zu dem Regulative vom 29. August 1862 über die Einrichtung der 
Doktor-Prüfung auf der Universität Jena für Studirende der 
Medizin aus den Weimar-Eisenachischen, Altenburgischen und 
Gothaischen Landen. 
§. 1. 
Der §. 6 des Abschnitt 1 erhält folgenden Zusatz: 
„Sämmtliche Examinatoren wohnen der Prüfung während ihrer ganzen 
„Dauer bei.“ 
8. 2. 
Der §. 8 des Abschnitt I erhält folgende Fassung: 
„Das Examen findet jedesmal zu Ende des Semesters statt. Die Anmel- 
„dungen zum Examen müssen vor dem 20. Februar respektive vor dem
	        
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