Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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„20. Juli eingegangen sein. Die Termine werden in den ersten Tagen 
„der betreffenden Monate durch Anschlag an den schwarzen Brettern der Uni- 
„versität und der medizinischen Lehranstalten von dem Dekan der medizini- 
„schen Fakultät in Erinnerung gebracht.“ 
§. 3. 
Der §. 3 des Abschnitt II wird künftig lauten: 
„Das Doktor-Examen wird gegen den Schluß jedes Semesters abgehalten. 
„Die Anmeldungen hierzu müssen unter Beilegung der auch bisher als nö- 
„thig erachteten Zeugnisse spätestens bis zum 1. Januar respektive 1. Juni 
„dem Dekan eingehändigt werden.“ 
„Wer nach Ablauf des Anmelde-Termins sich meldet, kann in jenem 
„Semester nicht mehr zugelassen werden.“ 
„Der Dekan wird obige Zeitpunkte Vier Wochen zuvor durch Anschläge 
„an den schwarzen Brettern der medizinischen Lehranstalten in Erinnerung 
„bringen.“ 
S. 4. 
Der §. 9 des Abschnitt II erhält folgende Fassung: 
„Die praktische Prüfung wird von den, die bezüglichen Fächer vertretenden 
„Professoren im Beisein des Dekans oder dessen Stellvertreters öffentlich 
„abgehalten. Die Bestimmung der Zeit geschieht durch den Examinator; 
„doch muß die Prüfung längstens Sechs Wochen nach geschehener Mitthei- 
„lung der Anmeldungen für alle Fächer beendet seyn.“ 
. B. 
Der erste Satz im §. 26 des Abschnitt II lautet künftig: 
„Die mündliche Prüfung bildet den Schluß des Gesammt-Examens und 
„wird öffentlich abgehalten.“ 
S. 6. 
Im §. 28 des Abschnitt II erhält der erste Satz folgende Fassung: 
„Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Disziplinen: 
„1) Anatomie, 
„2) Physiolegie, 
„3) Allgemeine Pathologie und Therapie mit Berücksichtigung der Ge- 
„schichte der Medizin, 
„4) Spezielle Pathologie und Therapie, 
„5) Chirurgie, 
„6) Geburtshülfe und Gynkologie, 
„7) Arzneimittel-Lehre und Rezeptir-Kunde.“
	        
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