8. 7.
In §. 32 des Abschnitt II erhält der zweite Satz des dritten Alinea fol-
gende Fassung:
„Aus der Summe der Einzel-Noten ergibt sich die Gesammt-Note, welche
„in der Weise formulirt wird, daß 16 — 20 (incl.) Einzel-Noten die erste
„Gesammt-Note, 21— 36 (lincl.) Einzel-Noten die zweite Gesammt-Note,
„und 37 — 43 Einzel-Noten die dritte Gesammt-Note repräsentiren.“
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die im Königreiche
Preußen zur Zeit noch bestehende Beschränkung, wonach zollvereinsländische Han-
delsreisende, welche für mehr als ein Handels= oder Fabrik-Haus Aufträge besor-
gen, nicht abgabenfrei zugelassen werden, (ekr. die diesseitige Bekanntmachung
vom 2. Januar 1864, Seite 4 des Reg. Blatts v. J. 1864 Ziffer 2) vom
1. Januar 1867 an außer Wirksamkeit tritt und daß von diesem Zeitpunkte an
die Angehörigen der übrigen Zollvereins = Staaten, welchen von den zuständigen Be-
hörden derselben Gewerbe-Legitimations-Karten zum Aufsuchen von Waarenbestel-
lungen oder zu Waarenankäufen für Rechnung mehrerer Häuser ertheilt worden
sind, auch im ganzen Umfange der Preußischen Monarchie abgabenfrei zugelassen
werden.
Weimar am 9. Dezember 1866.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
. Thon.
Bekanntmachung.
Mit Rücksicht auf den Preis des Hafers ist bei den Posthaltereien des Groß-
herzogthums auch für das Jahr 1867 die Taxe
für ein Extrapost-Pferd auf 11⅛ Sgr.
und
für ein Courier= und Estaffetten-Pferd auf 16½ Sgr.
für jede Meile festgesetzt worden.
Unter Bezugnahme auf §. 1 der höchsten Verordnung vom 22. August 1845
wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 18. Dezember 1866.
Großherzoglich Sichstce Ober- #ott- Inspektion.
K. Bergfeld
Weimar. — Hof- Buchdruckerei.