Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

8. 7. 
In §. 32 des Abschnitt II erhält der zweite Satz des dritten Alinea fol- 
gende Fassung: 
„Aus der Summe der Einzel-Noten ergibt sich die Gesammt-Note, welche 
„in der Weise formulirt wird, daß 16 — 20 (incl.) Einzel-Noten die erste 
„Gesammt-Note, 21— 36 (lincl.) Einzel-Noten die zweite Gesammt-Note, 
„und 37 — 43 Einzel-Noten die dritte Gesammt-Note repräsentiren.“ 
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die im Königreiche 
Preußen zur Zeit noch bestehende Beschränkung, wonach zollvereinsländische Han- 
delsreisende, welche für mehr als ein Handels= oder Fabrik-Haus Aufträge besor- 
gen, nicht abgabenfrei zugelassen werden, (ekr. die diesseitige Bekanntmachung 
vom 2. Januar 1864, Seite 4 des Reg. Blatts v. J. 1864 Ziffer 2) vom 
1. Januar 1867 an außer Wirksamkeit tritt und daß von diesem Zeitpunkte an 
die Angehörigen der übrigen Zollvereins = Staaten, welchen von den zuständigen Be- 
hörden derselben Gewerbe-Legitimations-Karten zum Aufsuchen von Waarenbestel- 
lungen oder zu Waarenankäufen für Rechnung mehrerer Häuser ertheilt worden 
sind, auch im ganzen Umfange der Preußischen Monarchie abgabenfrei zugelassen 
werden. 
Weimar am 9. Dezember 1866. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
. Thon. 
Bekanntmachung. 
Mit Rücksicht auf den Preis des Hafers ist bei den Posthaltereien des Groß- 
herzogthums auch für das Jahr 1867 die Taxe 
für ein Extrapost-Pferd auf 11⅛ Sgr. 
und 
für ein Courier= und Estaffetten-Pferd auf 16½ Sgr. 
für jede Meile festgesetzt worden. 
Unter Bezugnahme auf §. 1 der höchsten Verordnung vom 22. August 1845 
wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 18. Dezember 1866. 
Großherzoglich Sichstce Ober- #ott- Inspektion. 
K. Bergfeld 
Weimar. — Hof- Buchdruckerei.
	        
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