Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 22. Weimar. 31. Dezember 1866. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
:2c. N. 
verordnen hiermit auf Antrag und unter Zustimmung des getreuen Landtags wie 
folgt: 
Die Mitglieder des Behufs der Begründung des Norddeutschen Bundes zu 
berufenden Parlaments erhalten ein Tagegeld von Vier Thalern oder Sieben Gul- 
den rheinisch und eine Reisekosten -Entschädigung von Einem Gulden für die Meile 
sowohl der Hinreise als der Rückreise aus der Großherzoglichen Staatskasse. 
Gegeben Weimar am 21. Dezember 1866. 
1 Carl Alerander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Gesetz 
über die Tagegelder und Reisegelder der 
Abgeordneten zu dem Behufs der Begrün- 
dung des Norddeutschen Bundes zu 
berufenden Parlamente. 
  
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