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Verordnung
die Einführung einer neuen Arznei-Tare betreffend.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-Mi-
nisteriums vom 26. April d. J., die Einführung der neuen Preußischen Arznei-
Taxe betreffend (Reg. Blatt S. 85 ff.), wird hierdurch mit höchster Genehmigung
Folgendes verordnet:
1.
Die erwähnte Bekanntmachung, durch welche die Königlich Preußische Arznei-
Taxe für 1866, sowie das von den Apothekern Dr. Schacht und Laux im näm-
lichen Jahre herausgegebene, einen Anhang zu derselben bildende Preisverzeichniß der
in der amtlichen Ausgabe der Arznei-Taxe nicht enthaltenen Arznei-Mittel für das
Großherzogthum in Gültigkeit getreten sind, ist mit Ablauf dieses Jahres aufge-
hoben und tritt von da ab außer Wirksamkeit.
An deren Stelle wird
a) die im Verlage von Rudolph Gärtner zu Berlin erschienene Königlich
Preußische Arznei-Taxe für 1867, jedoch ohne die derselben vorgedruckten allge-
meinen Bestimmungen, sowie
b) hinsichtlich der Preise für die in der Taxe nicht aufgeführten Arznei-
Mittel das ebenfalls im Verlag von Rudolph Gärtner zu Berlin unter dem Titel:
„Preise von Arznei-Mitteln, welche in der siebenten Ausgabe der Preußischen
Landes-Pharmakopoe nicht enthalten sind, zusammengestellt mit den Arznei-
Mittel-Preisen der Königlich Preußischen Arznei-Taxe und für das Jahr
1867 nach den Prinzipien derselben berechnet
von den Apothekern Dr. J. E. Schacht und F. W. Laux, Berlin 1866"
erschienene, einen Anhang zu der amtlichen Ausgabe der Preußischen Arznei-Taxe
für 1867 bildende Preisverzeichniß für die Apotheken des Großherzogthums vom
1. Januar k. J. ab bis auf Weiteres als bindende Norm hierdurch eingeführt.
2.
Alle in der Verordnung vom 2. August 1864 enthaltene Bestimmungen über
die Taxe und deren Anwendung finden vom 1. Januar k. J. ab nur auf die durch
gegenwärtige Bekanntmachung eingeführte Taxe Anwendung.
Weimar am 29. Dezember 1866.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.