Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

—  17  —

stens  die  theoretischen  Constructionen  der  römischen  Autoren
nicht  mehr  als  bindend  erkennt.

Unter  diesen  Umständen  lässt  sich  also  die  Frage  durch
Bezugnahme  auf  römische  Quellenstellen  nicht  lösen.  Wohl  aber
kann  man  von  einer  anderen  Seite  aus  den  Gesichtspunkt  erfassen,
unter  welchem  die  Römer  dieselbe  aufgefasst  haben  müssen.  Die
Einrichtungen  der  römischen  Staats  -Verfassung  und  -Verwaltung
zeigen  nämlich,  dass  den  Römern  „das  Amt  nicht  als  abstracte
Institution  erscheint,  von  dem  Beamten  geschieden,  sondern  in
ihm  verkörpert“  °),  sie  haben  „keine  personificirte  oder  irgendwie
verselbständigte  dignitas“  °%*).

Von  diesem  Grundsatz  macht  allerdings  das  Princip  der
materiellen  Rechtskraft  auf  dem  Gebiete  des  Privatrechtes  scheinbar
  eine  Ausnahme;  allein,  ganz  abgesehen  davon,  dass  sich  dies
Princip  auf  das  Privatrecht  beschränkt,  ist  es  bekannt,  dass  dasselbe
  nicht  auf  die  Identität  des  richterlichen  Amtes  gegründet,
sondern  auf  eine  uns  ziemlich  fernliegende  Art,  durch  die  Quasi-Contracts-Natur
  der  Litis-Contestation  erklärt  wurde.  Trotzdem
nun  konnte  zu  Zeiten  der  kaiserlich-bureaukratischen  Verfassung
und  Verwaltung  die  über  dem  Wechsel  der  aufeinanderfolgenden
Inhaber  eines  Einzelamtes  oder  der  Mehrheit  der  eine  Amtskörperschaft,
  ein  „collegium“,  bildenden  Beamten  bestehende
Willenseinheit  im  Amte  nicht  verborgen  bleiben  und  darauf
beziehen  sich  die  oben  angeführten  Quellenstellen.

Der  eine  Theil  der  oben  angeführten  Autoren  betrachtete
nun  mit  dieser  Erkenntniss  die  Frage,  ob  im  Amte  eine  selbständige
  juristische  Person  zu  erblicken  sei  aus  begreiflichen,  aber,
wie  unten  ausgeführt  werden  soll,  durchaus  nicht  zu  rechtfertigenden
  Gründen  als  beantwortet.

Andere  aber  —  und  von  diesem  Gesichtspunkte  aus  entwickelte
  sich  die  Opposition  gegen  die  HEısE-MÜHLENBRUCH’sche

mm  mn

°®)  MomnsEn,  Röm.  St.-R.  I.  S.  67.  —  °*)  GIERKE  a.  a.  O.  II  S.  51.