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II. Im Anschlusse an die Bekanntmachungen des unterzeichneten Staats-
Ministeriums vom 15. und 25. Juli 1863, sowie vom 17. September 1864
wird, mit Beziehung auf die Bestimmungen in den §.§. 19 und 20 der Gewerbe-
ordnung vom 30. April 1862, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß
rücksichtlich der Staatsangehörigen des Großherzogthumes Sachsen und des Fürsten-
thumes Schwarzburg-Sondershausen vom 1. Januar 1866 — dem Zeitpunkte des
Eintrittes der Gewerbeordnung für das Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen
vom 14. November 1865 in ihre Wirksamkeit — ab ein Unterschied in Ansehung
der gegenseitigen Zulassung zum Gewerbebetriebe nicht besteht.
Weimar am 28. Dezember 1865.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
III. Auf Grund der vom Lanttage des Großherzogthumes in der unterthänigsten
Erklärungsschrift vom Z. Dezember 1853, (Landtagsverhandlungen 1853, Schriften-
wechsel, Seite 695) ein für allemal ertheilten Zustimmung zu denjenigen Abände-
rungen der Vorschriften über die bei Scheintodten und in Fällen plötzlicher Lebens-
gefahr anzuwendenden Rettungsmittel, welche nach dem Urtheile der Sachverstän-=
digen von der fortschreitenden Wissenschaft und Erfahrung in den eben angegebenen Fällen
empfohlen werden, ist beschlossen worden, an Stelle des Anhanges unter O zu dem Gesetze
über die Rettung Verunglückter vom 19. Juni 1823 bis auf Weiteres eine, vom
Königlich Preußischen Geheimen Medizinalrathe Dr. E. H. Müller zu Berlin im
amtlichen Auftrage ausgearbeitete, Belehrung über „Behandlung Verunglückter bis
zur Ankunft des Arztes“ treten zu lassen.
Diese Belehrung wird in Nachstehendem zur Nachachtung zu öffentlicher
Kenntniß gebracht.
I. Scheintod
1) Durch Ertrinken.
Man stelle den Ertrunknen nicht auf den Kopf;
sondern lege ihn (wenn irgend die Witterung es gestattet, in freier Luft) auf
einer Unterlage von Decken oder Kleidungsstücken auf den Bauch; reinige
seinen Mund, befreie ihn, besonders am Halse und an der Brust, von allen
engen Kleidungsstücken.