Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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Die Versuche müssen unverdrossen (wenn es nöthig ist, Stunden lang) fort- 
gesetzt und dürfen dann erst eingestellt werden, wenn zunehmende Kälte und Blässe 
des Körpers den Tod andeuten. 
Ein warmes Bad darf nur auf ärztliche Verordnung gegeben 
werden. 
2) Durch Erhängen und Erwürgen. 
Vor Allem löse man das Band, mit dem der Hals unschnürt ist! 
Jedoch vorsichtig, damit der hängende Körper nicht herabfällt! 
Daun bringe man den Körper in eine sitzende Stellung, im Freien oder 
bei offen en Thüren und Fenstern. 
Löse alle engen Kleidungs stücke. 
Bespritze Gesicht und Brust mit kaltem Wasser, mache kalte Um- 
schläge um den Kopf, reinige Mund und Schlund und kitzle den Schlund 
mit einem Federbarte, halte Salmiakgeist an die Nase, lege Senfteige an die 
Watden. 
Ist ein Heilgehülfe zugegen, so mache er einen Aderlaß. 
Bürste die Fußsohlen, reibe die unteren Gliedmaßen mit wollenen Tüchern 
oder mit Senfspiritus; brenne auf der Brust ein mit Spiritus befeuchtetes 
Läppchen ab oder tröpfle Siegellack auf die Brust. 
Zeigt sich keine Spur von Athem, so mache genau dieselben Wendun- 
tgen des Körpers und Bewegungen der Arme, wie sie bei Ertrunkren 
vorgeschrieben sind. 
3) Durch Ersticken in schädlicher Luft. 
Der Erstickte muß sofort in reine Luft gebracht werden. 
Ist Kohlendunst oder ausstr ömendes Gas die Veraulassung, so öffne 
man den Ofen oder schließe das Gasrohr und bringe den Verunglückten so- 
fort in ein anderes Zimmer. Wo dieß nicht angeht, öffne man alle Thü- 
ren und Fenster! 
Befindet sich der Erstickte in Brunnen, Lohgruben, Schachten, Ab- 
zugs-Kanälen oder an anderen unterirdischen Orten, so muß zunächst untersucht 
werden, ob ein hinabgelassenes breunendes Licht verlöscht.
	        
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