Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

4) Durch Verschüttung oder Erdrückung. 
Man verfahre wie bei Erhängten. 
5) Neugeborner Kinder. 
Wenn eine Hebamme zugegen ist, so ist ihr die Behandlung des scheintodt 
Gebornen zu überlassen. 
Ist eine Hebamme nicht anwesend, so bringe man das Kind für einige 
Augenblicke in ein warmes Bad und reinige ihm hier zugleich den Mund 
von Schleim. 
Dann lege man es, in ein erwärmtes Tuch gehüllt, mit dem Bauche auf 
den Tisch, bringe einen Arm desselben unter die Stirn und halte das Köpfchen 
so, daß der Mund nicht auf dem Tuche aufliegt. 
Nach einigen Sekunden rollt man das Kind auf die Seite. 
Dann wieder zurück in die Bauchlage. 
In der Bauchlage drückt man den Rücken und die Seiten der Brust 
mit den flachen Händen gelinde nach oben zusammen. 
Zugleich läßt man den Körper mit dem warmen Tuche reiben. 
Diese Wendungen des Kindes nach dem Bauche und der Seite, bald nach 
der einen, bald nach der anderen, wiederholt man mehrere Male rasch 
nacheinander. 
Dann bringt man das Kind wieder auf einige Augenblicke in das warme 
Bad und begießt den Kopf mit kaltem Wasser. 
Wenn das Kind noch nicht zu athmen beginnt, so macht man von 
Neuem die Wendungen des Körpers, bis das Kind athmet, oder aber zuneh- 
mende Kälte und Blässe den Tod anzeigen. 
6) Durch Erfrieren. 
Der Erfrorne darf nicht in ein geheiztes Zimmer gebracht werden. 
Man entkleide den Körper im Freien oder in einem kalten Raume 
vorsichtig und bedecke ihn leicht mit Schnee, so daß nur Mund und Nase frei 
bleiben. 
Wofern Schnee nicht vorhanden ist, bedecke man den Körper mit kalten, 
nassen Tüchern. 
Werden die Glieder beweglich, so mache man leichte Reibungen mit Schnee 
oder kalten, nassen Tüchern. 
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