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Bekanntmachungen.
1. Nachdem von der Großherzoglich Sächsischen Fürstlich Thurn und Taxis-
schen Lehns-Postverwaltung mit höchster Genehmigung die Bestimmung getroffen
worden ist, daß vom 1. Januar 1866 an die Erhebung der Orts-Bestellgebühr
für frankirte Briefe und vom 1. Januar 1867 an das Orts-Bestellgeld für un-
frankirte Briefe hinwegfällt, wird die in der unterm 21. November 1850 in Be-
treff der Bestellgebühr bei Briefen an öffentliche Behörden erlassenen Bekannt-
machung getroffene Anordnung, wonach von dem Absender von dergleichen Briefen
die Vorausbezahlung auch der Bestellgebühr erfolgen soll, insoweit hiermit zurückge-
nommen, als die Behörden an einem Orte, wo sich eine Postanstalt befindet,
ihren Sitz haben, wogegen es bei der Vorschrift unserer Bekanntmachung vom 14.
Mai 1851 auch ferner bewendet, wonach die Aufgeber von Briefen an solche
öffentliche Behörden, welche zwar an keinem Postorte, jedoch an einem Orte ihren
Sitz haben, wohin eine regelmäßige Bestellung der Sendungen durch Postbedien-
stete Statt findet, mit dem Franko zugleich auch die vorschriftmäßige Land-
Briefbestellgebühr bezahlen müssen.
Weimar am 29. Dezember 1865.
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion.
K. Bergfeld.
II. Mit Bezugnahme auf unsere Bekanntmachungen vom 28. Juni 1853,
vom 6. Dezember 1859, vom 25. September 1861, und vom 23 September
1862, die Frankirung der Korrospondenzen durch Marken, resp. durch Franko-Kou-
verts betreffend, wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zur Erleich-
terung der Frankirung der Lokal-Korrespondenzen vom 1. Januar 1866 an auch
Franko-Kouverts im Werthe von ¼ Silbergroschen mit schwarzem Stempel durch
die Poststellen ausgegeben werden.
Weimar am 29. Dezember 1865.
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion.
K. Bergfeld.
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.