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8. 1.
Wer Schweinefleisch, sei es in rohem Zustande oder in irgend welcher Zu-
bereitung, gewerbsmäßig zum Verkaufe auslegt, anbietet oder veräußert, ohne durch
Attest eines von der Staatsbehörde autorisirten Fleischbeschauers nachweisen zu kön-
nen, daß letzterer das betreffende Fleisch bezüglich Schwein vor der Veräußerung
mikroskopisch untersucht und Trichinen in demselben nicht vorgefunden habe, ver-
fällt, wenn dasselbe sich als trichinenhaltig erweist, in eine Geldbuße von fünf bis
funfzig Thalern, vorbehältlich der etwa zur Anwendung gelangenden Bestimmungen
des Strafgesetzbuches.
Dieses Strafverbot tritt in jeder einzelnen Ortschaft des Großherzogthumes
drei Tage nach dem Tage in Kraft, an welchem der Name des von der Staats-
behörde für den gedachten Ort verpflichteten Fleischbeschauers oder — wo deren
mehrere zu ernennen sind — auch nur eines derselben zur öffentlichen Kenntniß
gebracht werden wird.
8. 2.
Jeder im Großherzogthume angestellte Arzt hat, sobald die Erkrankung eines
Menschen an Trichinen zu seiner Kenntniß gelangt, dem betreffenden Physikus und
dem Gemeindevorstande bei Meidung disciplinarer Ahndung hiervon ungesäumt An-
zeige zu machen. Letztere haben dann ihrerseits schleunigst die erforderlichen Maß-
regeln zu ergreifen, um das Fleisch, durch dessen Genuß die Krankheit verursacht
worden, bezüglich das Schwein, von welchem ersteres herrührt, zu ermitteln.
§. 3.
Sobald in dem Fleisch eines Schweines Trichinen entdeckt werden, hat die
Ortspolizei-Behörde das betreffende Schwein bezüglich sämmtliche von ihm herrüh-
rende Theile zu konfiscire.. Zugleich hat dieselbe unter Zuziehung des betreffenden
Amts-Physikus dafür Sorge zu tragen, daß die bei dem Schlachten des Thieres be-
züglich bei der Zubereitung seiner Theile benutzten Instrumente und Geräthschaften,
sowie die sonstigen mit demselben in Berührung gekommenen Gegenstände schleu-
nigst einer gründlichen Reinigung und Desinfektion unterzogen werden. Nach Be-
finden hat die Behörde die letztere auf Kosten der Betheiligten selbst vornehmen
zu lassen.
Sämmtliche Bestanttheile eines kranken Thieres sind, insoweit sie nicht für
wissenschaftliche Zwecke verwendet werden sollten, unter polizeilicher Aufsicht ent-
weder zu verbrennen, oder in einer Addeckerei durch gehöriges Auskochen unschädlich
zu machen. Doch darf kein Theil des betreffenden Thieres zur Nahrung für Men-
schen oder für Thiere verwendet werden.