Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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Den etwaigen Ertrag der Verwerthung darf der durch die Konfiskation betroffene 
Eigenthümer nach Abzug der entstandenen Desinfektions-Kosten für sich beanspruchen. 
8. 4. 
Ueber die Herkunft eines als trichinenkrank ermittelten Schweines hat die 
Ortspolizei-Behörde schleunige Nachforschung anzustellen und, falls es sich herausstellt, 
daß es aus einem inländischen Stalle herstammt, oder auch nur zeitweilig in einem 
solchen gehalten worden ist, unter Zuziehung eines verpflichteten Thierarztes bezüg- 
lich des Amtsphysikus dafür Sorge zu tragen, daß der betreffende Stall einer ent- 
sprechenden Untersuchung bezüglich Reinigung unterworfen werde. 
Andere Schweine, welche sich in dem nämlichen Stalle befunden haben, sind 
als der Trichinen-Krankheit verdächtig zu betrachten und als solche einer fortge- 
setzten ortspolizeilichen Kontrole zu unterstellen, bis veren Fleisch — nach dem 
Schlachten — durch einen von der Staatsbehörde autorisirten Fleischbeschauer mi- 
kroskopisch untersucht und bezeugt worden ist, daß diese Untersuchung keine Trichinen 
ergeben habe. 
Ein derartig verdächtiges Schwein darf bei einen Geldbuße bis zu Dreißig 
Thalern nur dann geschlachtet, oder an einen anderen Ort übergeführt werden, 
wenn die kontrolirende Polizei-Behörde zuvor rechtzeitig hiervon benachrichtigt wer- 
den ist. Letztere hat den Gemeindevorstand desjenigen Ortes, in welchen das Thier 
übergeführt werden soll, von dem betreffenden Verdachte in Kenntniß zu setzen. 
S. 5. 
Die Ausführung der vorstehenden Bestimmungen haben die Großherzoglichen 
Bezirks-Direktoren zu überwachen und gegen diejenigen Gemeindevorstände, welche 
die ihnen hiernach obliegenden Pflichten vernachlässigen, nach Befinden mit entspre- 
chenden Disciplinar-Strafen= vorzuschreiten. 
Weimar am 1. Februar 1866. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzzdorf. 
II. Nachdem das Kataster von Oberweimar dem Großherzoglichen Rech- 
nungsamte hier zur Führung übertragen worden ist, wird solches hierdurch zur öf- 
fentlichen Kenntniß gebracht. Weimar am 2. Februar 1866. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Druck der Hof. Buchdruckerei in Weimor. 
 
	        
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