Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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Briefe dieselbe Entschädigung geleistet werden soll, wie für verlorene, auch fernerhin 
in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
Weimar am 14. Februar 1866. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Gesetz, 
die Einführung mehrerer Bestimmungen 
des Postvereins-Vertrages vom 18. August 
1860 im innern Verkehre betreffend. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Mit Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, werden hierdurch 
folgende das Hebammenwesen betreffende Anordnungen zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
I. Alle Hebammen des Großherzogthumes sind verpflichtet, über die zu ihrer 
Behandlung kommenden Geburten hinfort regelmäßige Tagebücher zu führen, in 
welchen sie verschiedene die Wöchnerinnen und deren neugeborene Kinder betreffende 
Fragen nach einem bestimmten Schema vollständig und gewissenhaft zu beantworten 
haben. 
Die Schemen zu diesen Tagebüchern, welche mit den den Hebammen in 
neuerer Zeit von der Hebammenschule zu Jena mitgegebenen übereinstimmend sind, 
werden den Hebammen beim Bedarf unentgeltlich von Seiten der betreffenden 
Amts-Physiker verabfolgt und die letzteren haben zu diesem Zwecke den für ihren 
Amtsbezirk erforderlichen Vorrath von dem unterzeichneten Staats-Ministerium sich 
zu erbitten. 
Die Großherzoglichen Amts-Physiker haben sich bei geeigneter Gelegenheit die 
Geburtstagebücher der Hebammen ihrer Bezirke vorlegen zu lassen, um dieselben 
in Bezug auf Form und Inhalt einer gewissenhaften Prüfung zu unterwerfen, 
etwaige Mängel derselben aber nach Befinden unter geeigneter Verständigung und 
Belehrung unmittelbar zu rügen. 
II. Die in der Hebammenschule zu Jena sich heranbildenden Hebammen sollen 
in Zukunft daselbst auch Unterricht im Schröpfen und, nach darin gehörig erlangter 
Fertigkeit, die Befugniß erhalten, diese Verrichtung bei weiblichen Personen unter
	        
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