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Briefe dieselbe Entschädigung geleistet werden soll, wie für verlorene, auch fernerhin
in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un-
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
Weimar am 14. Februar 1866.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Gesetz,
die Einführung mehrerer Bestimmungen
des Postvereins-Vertrages vom 18. August
1860 im innern Verkehre betreffend.
Ministerial-Bekanntmachungen.
Mit Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, werden hierdurch
folgende das Hebammenwesen betreffende Anordnungen zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
I. Alle Hebammen des Großherzogthumes sind verpflichtet, über die zu ihrer
Behandlung kommenden Geburten hinfort regelmäßige Tagebücher zu führen, in
welchen sie verschiedene die Wöchnerinnen und deren neugeborene Kinder betreffende
Fragen nach einem bestimmten Schema vollständig und gewissenhaft zu beantworten
haben.
Die Schemen zu diesen Tagebüchern, welche mit den den Hebammen in
neuerer Zeit von der Hebammenschule zu Jena mitgegebenen übereinstimmend sind,
werden den Hebammen beim Bedarf unentgeltlich von Seiten der betreffenden
Amts-Physiker verabfolgt und die letzteren haben zu diesem Zwecke den für ihren
Amtsbezirk erforderlichen Vorrath von dem unterzeichneten Staats-Ministerium sich
zu erbitten.
Die Großherzoglichen Amts-Physiker haben sich bei geeigneter Gelegenheit die
Geburtstagebücher der Hebammen ihrer Bezirke vorlegen zu lassen, um dieselben
in Bezug auf Form und Inhalt einer gewissenhaften Prüfung zu unterwerfen,
etwaige Mängel derselben aber nach Befinden unter geeigneter Verständigung und
Belehrung unmittelbar zu rügen.
II. Die in der Hebammenschule zu Jena sich heranbildenden Hebammen sollen
in Zukunft daselbst auch Unterricht im Schröpfen und, nach darin gehörig erlangter
Fertigkeit, die Befugniß erhalten, diese Verrichtung bei weiblichen Personen unter