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der deshalb den Wundärzten im 8. 32 der Medicinal-Ordnung vom 1. Juli
1858 auferlegten Bedingung auszuüben, daß dieses nur auf jedesmalige schriftliche
oder unmittelbar mündliche Verordnung eines approbirten Arztes geschieht.
Die Hebammen sind bei ihrer Entlassung aus der Hebammenschule von Seiten
des Direktors derselben auf die strenge Beobachtung dieser Bedingungen noch be-
sonders zu verpflichten und erhalten hiernach den erforderlichen Schröpf-Apparat von
dem genannten Direktor nebst den übrigen Hebammen-Instrumenten ausgehändigt.
III. Die von Seiten der Großherzoglichen Amts-Physiker auf Grund der
Ministerial-Verordnung vom 23. Februar 1863 alle zwei Jahre an das unter-
zeichnete Staats-Ministerium einzureichenden General-Berichte über die Hebammen
ihrer Bezirke haben in Zukunft aus folgenden zwei Theilen zu bestehen:
1) Aus einer tabellarischen Liste der sämmtlichen Hebammen und Beiheb-
ammen des bezüglichen Amtsbezirkes, in welcher nach einem bestimmten Schema die
folgenden Punkte angegeben sein müssen: der Name und Wohnort der betreffenden
Hebamme, die Zeit ihrer Geburt und ihrer Anstellung als Hebamme, die Orte
ihrer Berufsthätigkeit, die durchschnittliche Zahl der jährlich besorgten Geburten,
der Zustand des Geburtstagebuches, des Hebammenlehrbuches und der Instrumente,
die theoretischen Kenntnisse, praktischen Fertigkeiten und das sonstige Verhalten der-
selben als Hebamme; endlich etwaige andere bezügliche Bemerkungen.
Die zur Aufstellung dieser Listen erforderlichen Schemen erhalten die Groß-
berzoglichen Amts-Physiker von der Kanzlei des unterzeichneten Staats-Ministeriums
geliefert.
2) Aus einem Begleitschreiben, mittelst welchem die unter 1. erwähnte ta-
bellarische Liste dem unterzeichneten Staats-Ministerium zu überreichen ist und in
welchem alle sonstigen Mittheilungen und Vorschläge, das Hebammenwesen betreffend,
vorzubringen sind.
Weimar am 24. Januar 1866.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
Nachdem die Führung des Katasters von Nauendorf bei Berka dem Groß-
berzoglichen Rechnungsamte Berka a-J. übertragen worden ist, wird solches hiermit
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 3. Februar 1866.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.