Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 4. Weimar. 14. März 1866.
Ministerial--Bekanntmachung.
Nachdem Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, den von den Aktionären
der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft in der General-Versammlung zu Naum-
burg am 7. September 1865 gefaßten Beschluß, — wonach auf Grund des, zwi-
schen der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen und der Fürstlich Schwarzburg-
Sondershäusischen Staatsregierung einerseits und der Direktion der Thüringischen
Eisenbahn-Gesellschaft andererseits am 7. Juli 1865 zu Erfurt abgeschlosse-
nen, aus 28 Paragraphen bestehenden, anliegenden Vertrags, sowie des angefüg-
ten, vier Paragraphen umfassenden, Statut -Nachtrags von der gedachten Ge-
sellschaft der Bau und Betrieb einer Zweigbahn von Dietendorf nach Annstadt
Übernommen worden ist, — nach Maßgabe des §. 31 des Gesellschafts-Statuts,
jedoch mit ausdrücklichem Vorbehalte der in der General-Versammlung vom 7. Sep-
tember v. J. zu den §§. 6, 9, 12 und 21 des Vertrags gegebenen Erläuterun-
gen, sowie der dort für den Fall etwaiger Statuten-Nachträge vom Großherzog-
lichen Regierungs-Kommissar ausgesprocheuen Erklärung — zu genehmigen, auch
den angeschlossenen Nachtrag zum Statute zu bestätigen gnädigst beschlossen haben,
so wird dieses zur Nachricht und Nachachtung andurch bekannt gemacht.
Weimar am 23. Februar 1866.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
von Watzdorf.
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