Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 4. Weimar. 14. März 1866. 
  
  
Ministerial--Bekanntmachung. 
Nachdem Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, den von den Aktionären 
der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft in der General-Versammlung zu Naum- 
burg am 7. September 1865 gefaßten Beschluß, — wonach auf Grund des, zwi- 
schen der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen und der Fürstlich Schwarzburg- 
Sondershäusischen Staatsregierung einerseits und der Direktion der Thüringischen 
Eisenbahn-Gesellschaft andererseits am 7. Juli 1865 zu Erfurt abgeschlosse- 
nen, aus 28 Paragraphen bestehenden, anliegenden Vertrags, sowie des angefüg- 
ten, vier Paragraphen umfassenden, Statut -Nachtrags von der gedachten Ge- 
sellschaft der Bau und Betrieb einer Zweigbahn von Dietendorf nach Annstadt 
Übernommen worden ist, — nach Maßgabe des §. 31 des Gesellschafts-Statuts, 
jedoch mit ausdrücklichem Vorbehalte der in der General-Versammlung vom 7. Sep- 
tember v. J. zu den §§. 6, 9, 12 und 21 des Vertrags gegebenen Erläuterun- 
gen, sowie der dort für den Fall etwaiger Statuten-Nachträge vom Großherzog- 
lichen Regierungs-Kommissar ausgesprocheuen Erklärung — zu genehmigen, auch 
den angeschlossenen Nachtrag zum Statute zu bestätigen gnädigst beschlossen haben, 
so wird dieses zur Nachricht und Nachachtung andurch bekannt gemacht. 
Weimar am 23. Februar 1866. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
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