Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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Für alle Entschädigungsansprüche, welche in Folge der Bahnanlage an die 
Staaten gemacht und entweder von der Eisenbahn-Verwaltung selbst anerkannt, 
oder unter ihrer Zuziehung richterlich festgestellt worden, ist die Gesellschaft einzu- 
stehen verpflichtet. 
§. 3 
Die technischen Vorarbeiten zur Feststellung der Bahnlinie und zur Ausfüh- 
rung der Bahn, der Bahnhofsanlagen und der Betriebseinrichtungen sind zunächst 
der Herzoglich Gothaischen Staatsregierung vorzulegen, welche dieselben nach er- 
folgter Prüfung der Fürstlich Schwarzburg-Sondershäusischen Regierung behufs der 
von ihr zu ertheilenden Zustimmung bezüglich der in ihr Gebiet fallenden Strecke 
mittheilen und die erfolgte beiderseitige Genehmigung der Gesellschaft eröffnen wird. 
In Ansehung der Fahrzenge einschließlich der Lokomotiven genügt eine von 
der Königlich Preußischen Regierung erfolgte Prüfung und beide betheiligte Staats- 
regierungen werden diese Betriebsmittel, wenn die Königlich Preußische Regierung 
sie für genügend erklärt und die betreffende bestimmungsmäßige Bescheinigung dar- 
über ausgestellt hat, in ihren Gebieten zulassen. 
Die Spurweite der neuen Bahn soll überall gleichmäßig vier Fuß acht und 
einen halben Zoll englischen Maßes im Lichten der Schienen betragen. Die Bahn 
selbst wird nur mit einem Geleise ausgeführt, die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft 
verpflichtet sich jedoch, auf Station Dietendorf solche bauliche Einrichtungen zu 
treffen, daß der Uebergang der Transporte von der Hauptbahn auf die Zweigbahn 
und umgekehrt, und zwar je nach den verschiedenen Richtungen in einer dem Be- 
dürfnisse des öffentlichen Verkehrs entsprechenden Weise, erfolgen kann. 
S. 4. 
Nachdem für die projektirte Bahn die Konzessionen (§. 2) ertheilt sein wer- 
den, muß mit der Fertigstellung der Baupläne und Anschläge ohne Verzug vorge- 
schritten werden. Nach Vollendung und Genehmigung derselben (§. 3) soll der 
Bau der Bahn sofort begonnen und längstens binnen Jahresfrist vollendet werden. 
Im Falle der Nichtvollendung binnen der bestimmten Frist bleibt den Staats- 
regierungen vorbehalten, die Anlage, sowie sie liegt, für Rechnung der Thüringi- 
schen Eisenbahn-Gesellschaft unter der Bedingung zur öffentlichen Versteigerung zu 
bringen, daß dieselbe von den Ankäufern ausgeführt werde. Es muß jedoch dem 
Antrage auf Versteigerung die Bestimmung einer schließlichen Frist von sechs Mo- 
naten zur Vollendung der Bahn vorangehen. 
8. 5. 
Das Anlage-Kapital, welches erforderlich ist zum Bau und zur vollstänvigen 
Ausrüstung der Bahn, zur Erweiterung des Thüringischen Anschlußbahnhofes in 
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