Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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Dietendorf und der Gebäulichkeiten daselbst, soweit solche lediglich durch die Ein- 
fübrung und den Betrieb der neuen Bahn nöthig werden sollte, zur Beschaffung 
der für die neue Bahn erforderlichen Transport-Mittel, zur Verzinsung des An- 
lage-Kapitals während der Bauzeit, wird, den bisherigen Ermittelungen entsprechend, 
auf 338,000 Thaler angenommen. 
Die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft wird dasselbe durch eine mit 4½ 
Prozent zu verzinsende Anleihe beschaffen. Der Fürstlich Schwarzburg-Sonders- 
häusischen Regierung wird das Recht eingeräumt, jeder Zeit für diese Anleihe ganz 
oder theilweise als Gläubigerin einzutreten und zu diesem Zwecke die Kündigung 
derselben resp. des betreffenden Theiles zu verlangen. 
§. 6. 
Sobald die Baurechnung für die neue Bahn festgestellt ist, wird das Kapital, 
welches sich 
1) für den Bau der Bahn nebst allem Zubehör, incl. der Erweiterung der 
Station Dietendorf (§. 5), 
2) für Anschaffung der Transport-Mittel, 
3) für die Bestreitung derjenigen General-Kosten, welche sich nicht abgesondert 
verrechnen und direkt aus dem Bau-Fonds verausgaben lassen und welche 
mit 1¼ Prozent der Ausgabe ad 1 der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft 
zu erstatten sind, 
4) für die Verzinsung mit 4 ½ Prozent der während der Bauzeit, d. h. bis 
zu dem auf die Betriebseröffnung der ganzen Bahn von Dietendorf bis 
Arnstadt folgenden 1. Januar, ausgenommenen Darlehen (§. 5), 
als nothwendig ergibt, unter Mitwirkung eines von der Schwarzburg-Sonders- 
häusischen Regierung zu bestellenden Kommissars definitiv festgestellt. 
S. 7. 
1) Sollte für die Vollendung des Neubaues und die Ausrüstung der neuen 
Bahn, sowie für die Beschaffung der erforderlichen Betriebsmittel ein größeres Ka- 
pital als 338,000 Thaler nöthig sein, so ist auch der Mehrbedarf in gleicher 
Weise, wie die Anschlagssumme (§. 5), von der Thüringischen Eisenbahn-Verwal- 
tung durch Aufnahme von Darlehen zu decken. 
Die Festsetzung des Mehrbedarfs erfolgt durch die Fürstlich Schwarzburg- 
Sondershäusische Regierung. 
Die Thüringische Eisenbahn-Verwaltung ihrerseits wird jedoch bei Ausfüh- 
rung des Baues auf möglichste Ersparniß bedacht sein, damit unbeschadet der So-
	        
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