Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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der Station Dietendorf participirt die Zweigbahn mit einem nach der Zahl 
der Züge zu bestimmenden Antheile der gesammten Stations-Kosten. 
3) In Betreff der Benutzung der Betriebsmittel der Hauptbahn und der Zweig- 
bahn werden beide als selbstständige Verwaltungen betrachtet und finden be- 
züglich des Ueberganges und der gegenseitigen Benutzung derselben die Vor- 
schriften des jeweilig im mitteldeutschen Verbande geltenden Regulatives An- 
wendung. 
Bezüglich des Verkehrs mit anderen Bahnen sind dieselben Wagenbe- 
nutzungs-Regulative entscheidend, wie sie zwischen der Thüringischen Bahn 
und den fremden Bahnverwaltungen jederzeit vereinbart sind. 
Sollten auch Lokomotiven und Tender der Hauptbahn auf der Zweig- 
bahn zur Benutzung kommen, oder umgekehrt, so findet eine Vergütung mit 
27 Sgr. für jede Lokomotiv-Meile statt, exel. jedoch der besonders zu 
berechnenden Vergütung für etwaige Mitgestellung des Fahr-Personals. 
Die Unterhaltung der Transport-Mittel der Zweigbahn verpflichtet sich 
die Thüringische Eisenbahn -Verwaltung zu übernehmen; sie wird dieselbe in 
ihren Werkstätten durch ihre Beamten und Arbeiter ausführen lassen und 
dafür nur die Selbstkosten in Aurechnung bringen. 
Die Betriebsrechuung über die neue Bahn wird von dem Verwaltungs- 
rathe der Thüringischen Bahn geprüft und dechargirt, ist aber demnächst 
alljährlich der Herzoglich Gothaischen sowie der Fürstlich Schwarzburg-Son- 
dershäusischen Regierung zur Revision zu überreichen und ist die Eisenbahn- 
Gesellschaft verpflichtet, Anweisungen für die Rechnungsführung, durch welche 
eine klare Ein= und Uebersicht in und über den Stand des Unternehmens 
geboten wird, Folge zu leisten. 
S. 10. 
Sollte der Reinertrag des neuen Bahnunternehmens (§. 8) nicht dazu hin- 
reichen, um das gesammte nach den §§. 6 und 7 Nr. 1 definitiv festgestellte Anlage- 
Kapital mit 4 ½ Prozent jährlich zu verzinsen, so ist die Fürstlich Schwarzburg= 
Sondershäusische Regierung verpflichtet, der Thüringischen Eisenbahn-Verwaltung 
den Fehlbetrag bis zu 4½ Prozent des Anlage-Kapitals jährlich zu erstatten und 
die betreffende Summe sofort nach Vorlage des Rechnungsabschlusses des abgelau- 
fenen Jahres an die Hauptkasse der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft zu erstat- 
ten und resp. einzuzahlen. 
S. 11. 
Die Zinsen- Garantie Seitens der Fürstlich Schwarzburg-Sonvershäusischen 
Staatsregierung (§. 10) hört auf, nachdem die neue Bahn zehn Jahre hinter ein-
	        
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