Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

33 
8. 16. 
Rücksichtlich der Benutzung der neuen Bahn zu Zwecken der Militär-Ver- 
waltung wird Folgendes festgesetzt: 
1) Für alle Transporte von Militär-Personen oder Militär-Effekten, welche 
3) 
für Rechnung der Herzoglich Sachsen-Gothaischen oder der Fürstlich Schwarz- 
burg-Sondershäusischen Militär-Verwaltung auf der Eisenbahn zwischen Die- 
tendorf und Arnstadt bewirkt werden, wird den beiderseitigen Verwaltungen 
völlige Gleichstellung zugesichert, dergestalt, daß die Zahlung dafür an die 
Eisenbahn -Verwaltung nach ganz gleichen Grundsätzen erfelgen soll. 
Wenn in Folge außerordentlicher Umstände auf Anordnung der Herzoglichen 
oder der Fürstlichen Regierung größere Truppenbewegungen stattfinden 
sollen, so liegt der Eisenbahn -Verwaltung die Pflicht ob, für diese und für 
Sendungen von Waffen, Kriegs= und Verpflegungs-Bedürfnissen, sowie von 
Militär-Effekten jeglicher Art, insoweit solche Sendungen zur Beförderung 
auf Eisenbahnen überhaupt geeignet sind, nöthigenfalls auch außerordentliche 
Fahrten einzurichten und für dergleichen Transporte alle Transport-Mittel, 
die der ungestört fortzusetzende regelmäßige Dienst nicht in Anspruch nimmt, 
zu verwenden und, soweit thunlich, hierzu in Stand zu setzen; nicht minder 
die mit Militär-Personen besetzten und die mit Militär-Effekten beladenen, 
von einer anstoßenden Bahn kommenden Transport-Fahrzeuge, vorausgesetzt, 
daß diese dazu geeignet sind, auf die eigene Bahn zu übernehmen, auch mit 
den disponiblen Lokomotiven weiter zu führen. 
Als Fahrpreis für den in den Fällen sub 1 und 2 sich nöthig ma- 
chenden Transport von Truppen, Militär-Effekten und sonstigen Armee-Be- 
dürfnissen sollen keine höheren als die zwischen der Direktion der Thüringi- 
schen Eisenbahn und den bei derselben betheiligten Staatsregierungen jewei- 
lig vereinbarten Sätze zur Erhebung gelangen. 
Im Falle eines Bundesaufgebotes bezüglich des Transportes von Truppen 
und Heeresbedürfnissen ist die Eisenbahn-Verwaltung verpflichtet, desfallsigen 
von Bundeswegen getroffenen und noch getroffen werdenden Vorschriften nach- 
zukommen. Als Vergütungssätze kommen die in der Beilage 7 zum provi- 
sorischen Verpflegungs -Reglement für das deutsche Bundesheer nach Bundes- 
beschluß vom 31. Dezember 1863 festgesetzten oder noch festgesetzt werden- 
den Beträge in Anwendung. 
Die Leitung aller solcher Transporte bleibt jedoch lediglich dem Dieust- 
personal der betreffenden Eisenbahn -Verwaltung überlassen, dessen Anord- 
nungen während der Fahrt unbedingt Folge zu leisten ist. Hinsichtlich des 
6
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.