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8. 16.
Rücksichtlich der Benutzung der neuen Bahn zu Zwecken der Militär-Ver-
waltung wird Folgendes festgesetzt:
1) Für alle Transporte von Militär-Personen oder Militär-Effekten, welche
3)
für Rechnung der Herzoglich Sachsen-Gothaischen oder der Fürstlich Schwarz-
burg-Sondershäusischen Militär-Verwaltung auf der Eisenbahn zwischen Die-
tendorf und Arnstadt bewirkt werden, wird den beiderseitigen Verwaltungen
völlige Gleichstellung zugesichert, dergestalt, daß die Zahlung dafür an die
Eisenbahn -Verwaltung nach ganz gleichen Grundsätzen erfelgen soll.
Wenn in Folge außerordentlicher Umstände auf Anordnung der Herzoglichen
oder der Fürstlichen Regierung größere Truppenbewegungen stattfinden
sollen, so liegt der Eisenbahn -Verwaltung die Pflicht ob, für diese und für
Sendungen von Waffen, Kriegs= und Verpflegungs-Bedürfnissen, sowie von
Militär-Effekten jeglicher Art, insoweit solche Sendungen zur Beförderung
auf Eisenbahnen überhaupt geeignet sind, nöthigenfalls auch außerordentliche
Fahrten einzurichten und für dergleichen Transporte alle Transport-Mittel,
die der ungestört fortzusetzende regelmäßige Dienst nicht in Anspruch nimmt,
zu verwenden und, soweit thunlich, hierzu in Stand zu setzen; nicht minder
die mit Militär-Personen besetzten und die mit Militär-Effekten beladenen,
von einer anstoßenden Bahn kommenden Transport-Fahrzeuge, vorausgesetzt,
daß diese dazu geeignet sind, auf die eigene Bahn zu übernehmen, auch mit
den disponiblen Lokomotiven weiter zu führen.
Als Fahrpreis für den in den Fällen sub 1 und 2 sich nöthig ma-
chenden Transport von Truppen, Militär-Effekten und sonstigen Armee-Be-
dürfnissen sollen keine höheren als die zwischen der Direktion der Thüringi-
schen Eisenbahn und den bei derselben betheiligten Staatsregierungen jewei-
lig vereinbarten Sätze zur Erhebung gelangen.
Im Falle eines Bundesaufgebotes bezüglich des Transportes von Truppen
und Heeresbedürfnissen ist die Eisenbahn-Verwaltung verpflichtet, desfallsigen
von Bundeswegen getroffenen und noch getroffen werdenden Vorschriften nach-
zukommen. Als Vergütungssätze kommen die in der Beilage 7 zum provi-
sorischen Verpflegungs -Reglement für das deutsche Bundesheer nach Bundes-
beschluß vom 31. Dezember 1863 festgesetzten oder noch festgesetzt werden-
den Beträge in Anwendung.
Die Leitung aller solcher Transporte bleibt jedoch lediglich dem Dieust-
personal der betreffenden Eisenbahn -Verwaltung überlassen, dessen Anord-
nungen während der Fahrt unbedingt Folge zu leisten ist. Hinsichtlich des
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