37
Hierbei ist, vorbehältlich jeder anderweiten hierüber durch gütliches Einvernehmen
zu treffenden Regulirung, nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
1) Die Abtretung kann nicht eher als nach Verlauf von 30 Jahren von dem
Zeitpunkte der Transport-Eröffnung gefordert werden.
2) Es muß der Eisenbahn-Verwaltung die auf Uebernahme der Bahn gerichtete
Absicht mindestens 1 Jahr vor dem zur Uebernahme bestimmten Zeitpunkte
angekündigt werden.
3) Die Entschädigung der Eisenbahn-Gesellschaft erfolgt sodann nach folgenden
Grundsätzen:
a) Zur Berechnung gezogen werden nur die der Thüringischen Eisenbahn-
Gesellschaft zugeflossenen Erträge derjenigen fünf Jahre, welche mit dem,
dem Tage der Kündigung vorhergehenden, 31. Dezember abschließen und
zwar dergestalt, daß
a. für diejenigen dieser fünf Jahre, in welchen der Reinertrag nicht
zu einer Verzinsung des Anlage-Kapitals mit 4½ Prozent ausreichte,
lediglich der Betrag dieser (4½ prozentigen) Zinsen des Anlage-
Kapitals,
6. für diejenigen Jahre dagegen, in denen sich ein größerer Ueberschuß
herausgestellt hat, der sub a gedachte Zinsenbetrag nebst dem nach
§. 12 sub 3 auf die Thüringische Bahn entfallenen Antheil an dem
Mehrertrage des Reinertrages
als Jahreserträge eingestellt werden. Die Durchschnittssumme der so
berechneten Erträge der qu. fünf Jahre werden als 4½ prozentige Zinsen
kapitalisirt und der auf diese Weise gefundene Kapital-Betrag an die
Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft gezahlt.
Die auf dem neuen Bahnunternehmen etwa haftenden Schulden, zu denen
selbstverständlich das Anlage-Kapital oder ein Theil desselben nicht zu
rechnen ist, werden ebenfalls vom Staate übernommen und in gleicher
Weise, wie dies der Eisenbahn= Gesellschaft obgelegen haben würde, aus
der Staatskasse berichtigt, wogegen auch alle etwa vorhandenen Aktiv-
Forderungen auf die Staatskasse übergehen.
Zu den Schulden zählen namentlich auch die von der Thüringischen
Eisenbahn-Gesellschaft etwa vorgeschossenen, aus den späteren Jahresein-
nahmen noch nicht gedeckten, Betriebskosten früherer Jahre, sowie etwaige
noch nicht erstattete Zinszuschüsse der Fürstlich Schwarzburg-Sonders-
hausischen Regierung.