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ist der mit diesen beiden Regierungen abgeschlossene Vertrag vom 7. Juli 1865
maßgebend. Im Uebrigen finden auch auf diese Zweigbahn die Bestimmungen des
durch Konzessions-Urkunden vom 20. August resp. 10. und 13. September 1844
genehmigten Statutes der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft und deren landes-
herrlich genehmigte Nachträge gleichmäßig Anwendung.
Ministerial-Bekanntmachung.
Nachdem die Innungen
der Weber im Zunftbezirke Creuzburg
und
der Schuhmacher im Zunftbezirke Lobeda
ihre Auflösung beschlossen und die diesfallsigen Verhandlungen stattgefunden ha-
ben: so wird nach Maßgabe des §. 52 der Ausführungsverordnung vom 12. No-
vember 1862 zur Gewerbeordnung die erfolgte Aufhebung der juristischen Persön-
lichkeit genannter Innungen hiermit bekannt gemacht.
Weimar am 17. Februar 1866.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.
Bekanntmachung.
Wir bringen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß auf Grund der neuen
Vermessungsergebnisse die postmäßige Entfernung
a) vom Posthause zu Gera bis Weida mit 1½⅛ Meile und
b) von Greiz bis zum Posthaus in Weida mit 22/8 Meilen
festgesetzt, gleichzeitig aber das Personengeld auf den Post-Kursen zwischen den ge-
nannten Orten von 7 Sgr. auf 6 Sgr. für Person und Meile ermäßigt worden ist.
Weimar am 9. Februar 1866.
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion.
K. Bergfeld.
Druck der Hof--Buchdruckerei in Weimar.