Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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ist der mit diesen beiden Regierungen abgeschlossene Vertrag vom 7. Juli 1865 
maßgebend. Im Uebrigen finden auch auf diese Zweigbahn die Bestimmungen des 
durch Konzessions-Urkunden vom 20. August resp. 10. und 13. September 1844 
genehmigten Statutes der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft und deren landes- 
herrlich genehmigte Nachträge gleichmäßig Anwendung. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Nachdem die Innungen 
der Weber im Zunftbezirke Creuzburg 
und 
der Schuhmacher im Zunftbezirke Lobeda 
ihre Auflösung beschlossen und die diesfallsigen Verhandlungen stattgefunden ha- 
ben: so wird nach Maßgabe des §. 52 der Ausführungsverordnung vom 12. No- 
vember 1862 zur Gewerbeordnung die erfolgte Aufhebung der juristischen Persön- 
lichkeit genannter Innungen hiermit bekannt gemacht. 
Weimar am 17. Februar 1866. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff. 
Bekanntmachung. 
Wir bringen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß auf Grund der neuen 
Vermessungsergebnisse die postmäßige Entfernung 
a) vom Posthause zu Gera bis Weida mit 1½⅛ Meile und 
b) von Greiz bis zum Posthaus in Weida mit 22/8 Meilen 
festgesetzt, gleichzeitig aber das Personengeld auf den Post-Kursen zwischen den ge- 
nannten Orten von 7 Sgr. auf 6 Sgr. für Person und Meile ermäßigt worden ist. 
Weimar am 9. Februar 1866. 
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion. 
K. Bergfeld. 
  
Druck der Hof--Buchdruckerei in Weimar.
	        
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